Abdullah-Zentrum: Kündigung möglich, aber ungewöhnlich

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Völkerrecht. Die Sonderrechte für das umstrittene Dialogzentrum mögen verblüffen, sind aber für internationale Organisationen üblich.

Wien. Seit die Vize-Generalsekretärin des König-Abdullah-bin-Abdulaziz-Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog, Claudia Bandion-Ortner, ihre persönlichen Eindrücke eines Saudiarabien-Aufenthalts kundgetan hat, wird die Berechtigung dieser Einrichtung hinterfragt. Während dies Gegenstand kontroverser Diskussionen bleibt, bietet es sich an, den rechtlichen Hintergrund zu beleuchten.

Zunächst stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur des Zentrums. Die Antwort darauf findet sich in dem Abkommen, auf dem basierend das Königreich Saudiarabien, die Republik Österreich und das Königreich Spanien das König-Abdullah-Zentrum errichtet haben. Laut Artikel 1 dieses vom Nationalrat genehmigten völkerrechtlichen Vertrags (BGBl III Nr 134/2012) liegt eine internationale Organisation mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit – nach Völkerrecht – vor (wie etwa die UNO oder die Opec).

Die Frage, welche Sonderrechte dieser internationalen Organisation zukommen, ist im sogenannten Amtssitzabkommen geregelt. Ein solches wurde in Form eines weiteren, vom Nationalrat genehmigten völkerrechtlichen Vertrags (BGBl III Nr 209/2013) zwischen Österreich und dem Zentrum auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Republik ist in ihrer Tradition als Sitzstaat internationaler Organisationen Partei zahlreicher derartiger Amtssitzabkommen (etwa mit der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Opec oder der Internationalen Anti-Korruptionsakademie). Vor diesem Hintergrund ist die Übereinkunft mit dem König-Abdullah-Zentrum weder unüblich noch inhaltlich ungewöhnlich. Das vorab.

Dem Zentrum und dessen Mitarbeitern werden weitgehende Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Während Privilegien ansonsten anwendbares Recht (Steuerrecht, zollrechtliche Bestimmungen, Devisenverkehrs-, Einwanderungsbeschränkungen etc.) ausschließen, wirken Immunitäten verfahrensrechtlich: Immune Personen sind an das Gesetz gebunden, staatliche Behörden, insbesondere Gerichte, dürfen darüber allerdings nicht urteilen.

Weitgehend immun vor Gericht

Privatpersonen und Unternehmen können demnach Forderungen gegenüber dem Zentrum (z.B. auf Entgeltzahlung oder Schadenersatz) nur vor einem eigens einzurichtenden Schiedsgericht durchsetzen. Dem Zugang zu österreichischen Gerichten werden enge Grenzen gesetzt: Sie sind bloß bei Zustimmung des Generalsekretärs, bei Autounfällen mit einem Kfz des Zentrums und bei Lohnpfändungen zur Entscheidung befugt. Die Mitarbeiter des Zentrums genießen für in Ausübung ihrer Funktion gesetzte Handlungen oder getätigte Äußerungen Befreiung von jeglicher staatlichen Gerichtsbarkeit. Dementsprechendes gilt ferner sogar für „amtliche Besucher“, deren Personenkreis durch Art. 1 des Abkommens bestimmt wird: die vom Zentrum eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, eingeladene Vertreter der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen sowie Gastexperten.

Die Räumlichkeiten des Zentrums sind „unverletzlich“: österreichische Staatsorgane dürfen sie nur nach Zustimmung des Generalsekretärs betreten, um dort allenfalls Amtshandlungen zu setzen. Art. 10 des Amtssitzabkommens befreit das Zentrum und sein Eigentum von der Steuerpflicht. Mitarbeiter zahlen keine Einkommensteuer. Ferner sind sie und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von der Visapflicht nach dem Fremdenpolizeigesetz sowie von der Meldepflicht nach dem Meldegesetz befreit.

Die Einräumung solcher Sonderstellungen wird mit der Gewährleistung der ungestörten Ausübung der amtlichen Tätigkeiten internationaler Organisationen und mit der Sicherung der Unabhängigkeit von deren Mitarbeitern gerechtfertigt. Diese Handhabung ist legitim. Dass sie im Anlassfall Anwendung findet, mag verblüffen, ist aber nicht ungewöhnlich. Grundsätzlich stünde es Österreich offen, sich unter Einhaltung der im Völkerrecht geltenden Fristen von seinen Verpflichtungen einseitig zu lösen. Ein solcher Akt wäre notwendig, da es um unbefristete Verträge geht, jedoch einmalig in der Geschichte der internationalen Organisationen. Es gilt, wie so oft im Völkerrecht, die außenpolitischen Kosten gegen den innenpolitischen Nutzen abzuwägen.


Lukas Stifter ist Universitätsassistent an der Abteilung für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.11.2014)

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