Höchstgericht hätte Wählerwillen achten müssen

"Ihr Recht geht vom Volk aus", heißt es im VfGh-Gerichtssaal.
"Ihr Recht geht vom Volk aus", heißt es im VfGh-Gerichtssaal.APA/HERBERT NEUBAUER
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Die Aufhebung der Stichwahl durch den Verfassungsgerichtshof ist im Ergebnis falsch, die Begründung ist anfechtbar - eine Kritik.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat durch die Aufhebung der Bundespräsidentenstichwahl möglicherweise die Türe zu einer veritablen innenpolitischen Krise aufgestoßen, die man gerade erst für noch einmal abgewendet gehalten hat. Das ist schlimm genug.

Viel schlimmer aber ist, dass das Erkenntnis im Ergebnis falsch und in der Begründung anfechtbar ist. Wenn der VfGH als Wahlgerichtshof tätig wird, so ist er an die Verfassung und an das Verfassungsgerichtshofgesetz gebunden. Diese bestimmen in Art. 141 B-VG und in § 70 VfGG fast gleichlautend, dass einer Wahlanfechtung stattzugeben ist, „wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war“.

Was die „Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens“ anlangt, so vertritt das Erkenntnis nach der durch den Präsidenten mündlich zusammengefassten Begründung die Auffassung, dass „Wahlrechtsbestimmungen [...] insgesamt dem Ziel [dienen], die Stimmabgabe zweifelsfrei zu dokumentieren und damit verbundene Unklarheiten möglichst zu beseitigen“. Und: „Als Formalvorschriften sind solche Bestimmungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen.“

Der VfGH verfehlt damit den Anspruch, Gesetze nicht nach deren Buchstaben, sondern nach deren Sinn auszulegen. Er wird auch in Zukunft nicht darum herumkommen, die Wichtigkeit der einzelnen Wahlrechtsbestimmungen abzustufen, sollte das Wahlverfahren nicht jedes Mal unterbrochen oder anschließend aufgehoben werden müssen, sobald ein Beisitzer zur Verrichtung seiner Notdurft austreten muss.

Bei seiner Kritik an einer Praxis, mit der man versuchte, das, was an den Wahlrechtsbestimmungen unsinnig oder unpraktisch erschien, zu korrigieren, hätte der VfGH gut daran getan, sich auf das Wort von Franz Klein, dem Schöpfer der Zivilprozessordnung, zu besinnen, wonach jedes Gesetz dem „Plebiszit der Praxis“ unterliegt; und das ist für die Wahlrechtsbestimmungen nicht eben günstig ausgefallen. Ohne eine Differenzierung hinsichtlich ihrer Bedeutung für die „zweifelsfreie Dokumentation“ der Stimmabgabe erlauben es die festgestellten Verfahrensmängel nicht, von einer relevanten „Rechtswidrigkeit des Verfahrens“ zu sprechen.

Gegen Wortlaut der Verfassung

Ist das Erkenntnis also schon in seiner Feststellung der Rechtswidrigkeit problematisch, so verstößt es in flagranter Weise gegen die andere Vorgabe, die verlangt, dass eine allenfalls vorliegende Rechtswidrigkeit „auf das Wahlergebnis von Einfluss war“. Denn das ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage und hätte vom VfGH in jedem einzelnen Fall geprüft werden müssen.

Der VfGH hat sich auch dieser Aufgabe entzogen, indem er eine unwiderlegliche Vermutung dahin gehend aufstellte, dass – wenn Formalvorschriften verletzt wurden – angenommen werden müsse, dass dies auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Ob Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben, hat der VfGH für unerheblich erklärt, obwohl der Wortlaut von Verfassung und Gesetz gerade den Nachweis verlangt, dass die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis tatsächlich von Einfluss war. Von „sein konnte“ ist dort nicht die Rede.

Zur Entschuldigung hat ein Verfassungsrechtler gemeint, einen solchen Nachweis zu führen sei zu schwierig. Da übersieht er, dass das Feststellen von Tatsachen zum Kerngeschäft jedes Richters gehört. In großen Wirtschaftsprozessen ist die Tatsachenfeststellung sicherlich nicht weniger mühsam als in einem Wahlanfechtungsverfahren. Dort ist aber noch niemand auf die Idee gekommen, sie durch eine unwiderlegliche Vermutung zu ersetzen.

Walter Antoniolli, langjähriger Präsident des VfGH, hat die Auffassung vertreten, wenn die Auslegung einer Bestimmung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führe, müsse man eine andere Auslegung suchen, welche ein befriedigendes Ergebnis erlaube. Von dieser Weisheit ist der VfGH heute weit entfernt. Und so hat er die Stichwahl aufgehoben, obwohl nicht einmal er selbst glaubt, dass eine Manipulation stattgefunden hat. Der VfGH hat damit gegen den Grundsatz verstoßen, dass der Wählerwille zu achten ist und eine Wahl nur dann aufgehoben werden darf, wenn kein vernünftiger Zweifel an Manipulationen solchen Umfangs besteht, dass dadurch das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusst wurde.

Ein salomonisches Urteil?

Vermutlich meint der VfGH, ein salomonisches Urteil gefällt zu haben. Er hat dem Verlierer eine zweite Chance gegeben, und sollte das dem Sieger zum Nachteil gereichen, hat er die Verantwortung auf die Wähler abgeschoben, die doch jetzt das letzte Wort haben. Unseren Politikern muss der Widerspruch zwischen der Aufhebung und der Feststellung, dass es keinen Hinweis auf Manipulationen gebe, aufgefallen sein. Dabei ging es ihnen aber wie dem Werwolf bei Christian Morgenstern, der von einem Volksschullehrer zwar eine ganz und gar unbefriedigende Auskunft erhalten hatte, „doch da er kein Gelehrter eben, so schied er dankbar und ergeben“. Vielleicht halten sie es auch mit jenem altgriechischen Philosophen, nach dem man das Unverständliche still verehren muss. Anders ist nicht zu erklären, dass nun von einer Sternstunde oder doch Bewährungsprobe der österreichischen Demokratie gesprochen wurde. Das trifft aber nur insoweit zu, als Letztere wieder einmal viel aushalten muss.


Em. Univ.-Prof. Köck war Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.07.2016)

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