Kanzlei darf Marke nicht in Firma führen

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Anwälte müssen unter realen Personennamen firmieren.

Wien. „Ein Versuch, den neuen Instanzenzug zu nutzen.“ So beschreibt Alexander Schnider, Partner der auf geistiges Eigentum spezialisierten Kanzlei Geistwert, ein Verfahren, das für die Anwälte negativ ausging. Der Oberste Gerichtshof lehnte ihren Antrag ab, das Wort Geistwert in die Firma aufzunehmen.

Die Partner bildeten 2014 die Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG. Für ihren Außenauftritt wählten sie die Marke Geistwert. Da der OGH ebenfalls 2014 als Instanz in berufsrechtlichen Angelegenheiten die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) ablöste, wollten sie wissen, ob es beim Verbot von Fantasienamen in Anwaltsfirmen bleibt.

Laut Rechtsanwaltsordnung darf die Firma einer Anwaltsgesellschaft nur Namen von Anwälten enthalten und muss auf die Ausübung der Anwaltschaft hinweisen. Der OGH sieht keinen Grund, die bisherige Judikatur der OBDK zu verlassen. Während die Firma auf Briefpapier oder im Impressum auf der Website genannt werden muss, kann die Kanzlei für sonstige Auftritte die Marke Geistwert verwenden. Bloß eine Garantie, im Rechtsinformationssystem unter Geistwert gefunden zu werden (außer natürlich in der hier vorliegenden Entscheidung 19 Ob 1/16k), hat sie nicht.

Liberalisierung möglich

Standesintern zeichnet sich indes Bewegung ab. „Wir diskutieren eine weitere Liberalisierung der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in der RAO und auch firmenrechtliche Fragen“, sagt der Wiener Anwaltskammerpräsident, Michael Enzinger, zur „Presse“. Mit einer Gesetzesänderung könnte auch das Prokuraverbot fallen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.01.2017)

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