„Schleierverbot gilt auch für Horrorclowns“

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Symposium in Graz diskutierte über Islam und Recht.

Graz. Ab 1. Oktober gilt in Österreich ein Verbot der Vollverschleierung. „Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung“, heißt es in dem kürzlich vom Nationalrat beschlossenen Gesetz. Strafe: bis zu 150 Euro.

Es gelten aber etliche Ausnahmen, etwa für vorgeschriebene „andere Gegenstände“ (z. B. Motorradhelm), die Sportausübung (z. B. Fechten) oder für berufliche oder gesundheitliche Gründe. De facto bleibt fast nur die Vollverschleierung muslimischer Frauen mit Burka oder Niqab übrig. Beim Symposium „Islam, Recht und Diversität“, das vorige Woche an der Uni Graz stattfand, warf Josef Marko, Professor für Rechts- und Politikwissenschaften in Graz, deshalb die Frage auf, ob das Verbot nicht eine unzulässige indirekte Diskriminierung ist. Also eine, die zwar nicht ausdrücklich auf die Religionszugehörigkeit Bezug nimmt, faktisch aber nur (strenggläubige) Musliminnen treffe. Nicht von ungefähr ist das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz Teil des Integrationspakets.

Alina Schmidt, die im Außenministerium federführend an der Formulierung des Gesetzes beteiligt war, räumte ein, dass man das Verbot kritisch sehen könne. Gleichwohl sei es neutral gefasst, sodass es etwa auch „Horrorclowns“ erfassen würde, die voriges Jahr für Aufregung gesorgt hatten. „Wenn nicht gerade Fasching ist, fallen auch sie darunter“, sagte Schmidt. Mit dem Hinweis auf den Fasching bezog sie sich auf eine weitere Ausnahme, nämlich jene für „künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen“. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.05.2017)

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