Anwalt lehnte Asylantrag ab: Disziplinarstrafe

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Sachwalter wollte keinen "Frondienst" mehr leisten.

Wien. Ein Sachwalter, der einen Antrag für den Betroffenen für sinnlos hält, sollte die Eingabe einfach unterlassen – und keine grundsätzlichen Überlegungen darüber kundtun. Diese Lektion musste ein Rechtsanwalt in Oberösterreich lernen. Er hatte sich nicht nur geweigert, für den besachwalteten Ausländer (erneut) einen Asylantrag zu stellen, sondern dazu noch dem Pflegschaftsgericht erklärt: Ein solcher Antrag sei juristisch unrealistisch, und er als Sachwalter könne nicht zu Frondiensten verpflichtet werden, die letztlich die Verwaltung lahmlegen und Steuergeld verschwenden.

„Kurios, dass er hier lebt“

Weil das Gericht ihn nicht entheben wollte, erhob er Rekurs und legte nach: Die weitere Betreuung sei ihm nicht zumutbar, es sei kurios, dass der vorbestrafte Betroffene noch hier lebe und seine Strafe nicht in seiner Heimat absitze; er selbst sei nicht zu Ausländerfreundlichkeit verpflichtet.

Der Disziplinarrat der OÖ Anwaltskammer verurteilte den Kollegen nach diesen Aussagen wegen Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu 3500 Euro Geldbuße. Einer Berufung dagegen gab der OGH (20 Os 16/16b) nicht Folge: Er merkte an, dass das Fehlverhalten durch die Verfahrensführung in zwei Instanzen eine hinreichende Publizitätswirkung entfaltet hätte, und billigte die Strafe. Und dann die Lektion: Es wäre dem Beschuldigten freigestanden, aus sachlichen Gründen die Stellung eines Asylantrags als aussichtslos oder mutwillig schlicht zu unterlassen, ohne sich in über das konkrete Verfahren weit hinausgehende Ausführungen weltanschaulicher Natur zu ergehen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.06.2017)

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