VfGH interpretiert Klimaschutz entschlossen weg

Umweltschutz kann nicht als selbstständiges Interesse Eingang in die Genehmigungsentscheidung finden, meint der VfGH.
Umweltschutz kann nicht als selbstständiges Interesse Eingang in die Genehmigungsentscheidung finden, meint der VfGH.(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Der Verfassungsgerichtshof wendet sich in der Flughafen-Entscheidung gegen eine Art der Gesetzesauslegung, die sonst gang und gäbe ist. Zu hinterfragen ist, warum er nicht geprüft hat, ob das Luftfahrtgesetz verfassungskonform ist.

Wien/Graz. Roma locuta. Der Verfassungsgerichtshof hat also gesprochen und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbau des Flughafens Wien-Schwechat aufgehoben (VfGH E 875/2017, 886/2017). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses aus Klimaschutzgründen den Ausbau der dritten Piste untersagt hatte (W109 2000179-1), habe in mehrfacher Hinsicht die Rechtslage grob verkannt, was die Entscheidung mit „Willkür“ belaste und die Beschwerdeführer (Flughafen Wien AG, Land Niederösterreich) daher in ihrem Gleichheitsrecht verletze.

Dass der Verfassungsgerichtshof „mit grober Verkennung“ der Rechtslage argumentiert, mag für entfernte Betrachter besonders eindrucksvoll erscheinen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geradezu vernichten. Gelernte Juristen wissen: Die Wendung ist eine Formel, die den Grenzverlauf zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof konkretisiert und es bei Fehlern, die „in die Verfassungssphäre“ reichen, dem Verfassungsgerichtshof überhaupt erst ermöglicht, in der Sache zu entscheiden.

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