Vertrauensverhältnis

Gefahr durch Zugriff auf Anwaltsakten

Wer darf in die Unterlagen schauen, die VW einer Rechtsanwaltskanzlei anvertraut hat? Eine heikle Frage.
Wer darf in die Unterlagen schauen, die VW einer Rechtsanwaltskanzlei anvertraut hat? Eine heikle Frage. (c) REUTERS (FABIAN BIMMER)
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Im Zuge unternehmensinterner Ermittlungen werden Rechtsanwälte gerne zu Rate gezogen. Aber darf die Justiz dann auf diese Unterlagen zugreifen? Der aktuelle Fall von VW wirft auch in Österreich Rechtsfragen auf.

Wien. Wer rechtliche Hilfe sucht, muss darauf vertrauen können, dass er offen mit seinem Rechtsanwalt reden darf. Alle Rechtsanwälte sind daher in einem Strafverfahren zur Verweigerung der Aussage über das, was ihnen beruflich bekannt geworden ist, berechtigt – in Österreich selbst bei Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten. Aber was gilt bei Ergebnissen von Internal Investigations (unternehmensinternen Ermittlungen)? Ob anwaltliche Unterlagen in diesem Zusammengang dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, ist aktuell in Deutschland heftig umstritten. Und die dortige Diskussion wird auch Österreich beeinflussen.

Internal Investigations ermöglichen es, unternehmensinterne Missstände und Compliancemängel durch externe Anwaltskanzleien aufzudecken und abzustellen. Ist das Unternehmen schon im Fokus der Ermittlungsbehörden, ermöglicht erst die interne Sachverhaltsaufklärung eine sachgerechte Verteidigungsstrategie. Diese kann auf Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden ausgelegt, aber auch Konfliktverteidigung sein. Der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses umschließt auch die Ergebnisse von Internal Investigations. Er darf nicht, etwa im Wege der Sicherstellung und Beschlagnahme, umgangen werden.

Gilt also ein absoluter Schutz in Österreich? Nein. Laut Gesetz ist eine Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen beim Anwalt nicht generell ausgeschlossen, könnten sich doch auch ursprüngliche Beweismittel in der anwaltlichen Sphäre finden lassen. Erfolgt eine Sicherstellung, kann und muss der Anwalt widersprechen.

Das Gericht muss dann die Unterlagen prüfen und dem Verwendungsverbot Unterliegendes zurückgeben. Unbedenklich ist dies nicht, bleibt doch auch Unverwendbares im Gedächtnis der Justiz, die nun ausblenden muss, was sie nicht kennen darf. Daher sind schon hohe Anforderungen bei der Frage zu stellen, wann nach Verdachtslage und Verhältnismäßigkeit eine Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung zulässig ist.

Beweise nicht entzogen

Freilich dürfen bestehende Beweise (also nicht erst im Rahmen der Internal Investigations erstellte Unterlagen) nicht durch Verlagerung in die anwaltliche Sphäre dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Wenn aber Behörden sich statt eigener Ermittlungen Zugriff auf Verteidigungsunterlagen mittels hoheitlichem Zwang verschafften, würde dies die Verteidigungssphäre verletzen.

Im Zuge der Dieselaffäre hat die Staatsanwaltschaft München II solche anwaltlichen Akten und Daten in einem deutschen Büro der von Volkswagen beauftragten, weltweit agierenden Anwaltskanzlei Jones Day sichergestellt. Die Kanzlei war anlässlich des in den USA gegen Volkswagen geführten Strafverfahrens eingeschaltet worden. Beauftragt mit internen Ermittlungen, Beratung und Vertretung gegenüber amerikanischen Strafverfolgern, wurde sie auch in Deutschland tätig. Das Strafverfahren in Deutschland aber, in dessen Rahmen die Durchsuchung erfolgte, wurde gegen Unbekannt geführt.

Das Landgericht München hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft für rechtmäßig erachtet. Der Beschluss ist bisher nicht öffentlich. Laut der „Süddeutschen Zeitung“ hat das Gericht aber erklärt, dass Konzerne, die betrogen oder auf andere Weise gegen Gesetze verstoßen hätten, die Ergebnisse solcher internen Untersuchungen nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen dürften. Anderenfalls könnten Unternehmen den Staatsanwälten das „scharfe Schwert der Ermittlungshoheit aus der Hand schlagen“.

Eingriff in Privatsphäre

Volkswagen, die Anwaltskanzlei sowie einzelne betroffene Rechtsanwälte haben gegen die Zwangsmaßnahmen das deutsche Bundesverfassungsgericht angerufen. In drei einstweiligen Anordnungen wurde nun die versiegelte Hinterlegung der beschlagnahmten Unterlagen und Daten samt Sicherungen bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache angeordnet. Das Gericht sieht mögliche Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips, des Persönlichkeitsrechts des Unternehmens, aber auch jenes der betroffenen Mitarbeiter. In Bezug auf die Rechtsanwälte könnte laut dem Bundesverfassungsgericht ein Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und in die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit vorliegen.

Ein Zugriff der Staatsanwaltschaft auf die im Zuge interner Ermittlungen erstellten und gesammelten Unterlagen vor einer endgültigen Entscheidung könnte zu einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt führen, meinte das Höchstgericht. Auch könnte die Staatsanwaltschaft Informationen erlangen, die allesamt infolge des Mandatsverhältnisses in die Sphäre der Anwaltskanzlei gelangt seien. Und über deren Preisgabe das Unternehmen als Auftraggeber bisher selbst entscheiden konnte. Zudem drohe durch etwaige Auswertung eines sichergestellten E-Mail-Ordners ein Zugriff auf kanzleiinterne Kommunikation.
All dies sind Probleme, die sich auch in Österreich stellen. Eine (endgültige) Entscheidung in der Sache hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht getroffen. Häufig folgen die Richter aber dem in einer einstweiligen Anordnung eingeschlagenen Weg.

Die ergangenen Anordnungen machen jedoch deutlich, welch hohes Gut das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt ist. Es sollte nicht leichtfertig zugunsten einer möglichst effektiven Strafverfolgung preisgegeben werden.

Dr. Stefan Schumann ist Assistenzprofessor an der Abteilung für Unternehmensstrafrecht und Strafrechtspraxis der Johannes Kepler Universität Linz. Dr. Richard Soyer ist Universitätsprofessor und leitet diese Abteilung, er ist Partner im Rechtsanwaltsbüro Soyer Kier Stuefer, Wien.

Auf einen Blick

Anwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die behördliche Sicherstellung von beim Anwalt lagernden Unternehmensunterlagen ist aber nicht ausgeschlossen. Erfolgt diese, muss der Anwalt widersprechen. Das Gericht muss alles, was dem Verwendungsverbot unterliegt, zurückgeben. Die Frage, inwieweit Behörden auf diese Unterlagen zugreifen dürfen, spielt im Fall VW eine große Rolle. Die dortige Entscheidung dürfte auch Österreich beeinflussen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.08.2017)

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