Familienbetriebe verfassungswidrig belastet?

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Themenbild: Familienbetrieb(c) Clemens Fabry
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Der Verwaltungsgerichtshof ficht eine Regelung über gewerberechtlichen Geschäftsführer erneut beim Verfassungsgerichtshof an.

Wien. In Familienunternehmen kann eine Person zwar bestens mit den Abläufen vertraut sein und in allen wichtigen Dingen das Sagen haben, aber dennoch nicht als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ in Betracht kommen. Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof (VwGH) versucht deshalb nochmals, die entsprechende Regelung in der Gewerbeordnung als verfassungswidrig aufheben zu lassen, nachdem er bereits mit einem zu eng gefassten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gescheitert ist.

Eine Transport-GmbH, die ein reglementiertes Gewerbe ausübt (Erdbewegung), braucht einen passend befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer. Der Juniorchef hält eine 75-%-Mehrheit an der GmbH, handelsrechtliche Geschäftsführerin ist aber seine Mutter. Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer erfüllt der Sohn nicht die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 39 GewO): Weder gehört er dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der GmbH an, noch ist er ein nach ASVG versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Obwohl ein voll ins Unternehmen integrierter Fachmann da ist, muss die GmbH also einen Unternehmensfremden einstellen. Der VwGH sieht dadurch die Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt. Anwalt Wolfgang List hofft, dass der VfGH nun „sinnlose Bürokratie“ beseitigt. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.09.2017)

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