Wohnungseigentum: Selbst gebaute Gartenmauer muss weg

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Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft erfordern die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Ein Mehrheitsbeschluss, der eigenmächtig gesetzte Maßnahmen billigt, ist völlig wirkungslos.

Wien. In Wohnungseigentumsanlagen soll es immer wieder vorkommen, dass Bewohner versuchen, ihren Anteil zu Lasten der Allgemeinheit im Haus ein wenig auszudehnen. Das Gesetz schiebt solchen eigenmächtigen Veränderungen einen Riegel vor, und zwar auch für den Fall, dass eine Mehrheit der Wohnungseigentümer im Umlaufbeschluss erklärt, mit dem Eingriff in die allgemeinen Teile der Liegenschaft einverstanden zu sein. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor.

Über einen Zeitraum von 14 Jahren hatte der damalige Ehemann der beklagten Wohnungseigentümerin auf einer Böschung vor deren Wohnungen nach und nach eine Steinschlichtung aus Granitsteinen errichtet. Die Böschung zählte zwar zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, doch erweckte das kunstvoll errichtete Mauerwerk optisch den Eindruck, es sei ein Steinböschungsgarten um die Wohnungen der Beklagten. Warum genau sich einige Mitbewohner daran stießen, ist nicht überliefert; sie stimmten jedenfalls nie dem sukzessiven Anwachsen der Steinschlichtung zu, sondern beschwerten sich ganz im Gegenteil bei der Hausverwaltung: Sie hätten „Angst für einer Haftung im Fall von Verletzungen durch die Steinschlichtung etwa bei Stürzen“.

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