Dienstmann auf juristisch schwachen Beinen

Die Präsenz eines Dienstmannes mag die Wohnqualität heben, wirft aber Rechtsfragen auf.
Die Präsenz eines Dienstmannes mag die Wohnqualität heben, wirft aber Rechtsfragen auf.(c) imago/AFLO (imago stock&people)
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Die Eigentümergemeinschaft kann Concierge-Verträge weder abschließen noch übernehmen. Auch die Überbindung solcher Verträge durch den Bauträger direkt an die Käufer der Wohnungen ist juristisch heikel.

Wien. In Großstädten, so auch in Wien, hat im gehobenen Wohnbau der Trend Einzug gehalten, „Concierge-Services“ für die Bewohner von Luxuswohnungen anzubieten. Immer öfter werden dabei von den Bauträgern oder den von diesen eingesetzten Hausverwaltungen „Concierge-Verträge“ mit Service- und Dienstleistungsunternehmen abgeschlossen. Damit soll die Attraktivität der Immobilie erhöht werden. Rechtlich steht das Modell aber auf schwachen Beinen.

Einkäufe bis Kontrollgänge

Der Umfang der Dienstleistungen ist groß: Einkäufe, Botengänge, Annahme der Post, Entgegennahme und Ausfolgung von Waren, Versorgung von Haustieren, Organisation der Dienstleistung Dritter (Babysitter etc.), Kartenreservierungen oder Kontrollgänge. In größeren (Luxus-)Wohnhausanlagen steht dem Concierge dafür in der Regel ein Büro („Concierge-Loge“) zur Verfügung, das die Präsenz des Personals während einer vertraglich vereinbarten Mindestzeit sicherstellen soll. Als Entgelt erhält der Dienstleister ein monatliches Pauschalhonorar für vereinbarte Grundleistungen, das in der Regel von der Hausverwaltung über die Betriebskosten den Wohnungseigentümern verrechnet wird.

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