Wer anderen eine Grube gräbt, haftet selbst

Clemens Fabry
  • Drucken

Die Eigentümer eines Kleingartens ließen eine Baugrube ausheben. Ein Hang kam ins Rutschen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma haftet persönlich für die Folgen.

Wien. Wer anderen eine Grube gräbt, haftet selbst – und zwar dann, wenn er der gewerberechtliche Geschäftsführer der beauftragten Firma ist und diese mehr tut, als sie gewerberechtlich darf. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor, mit der das Höchstgericht erstmals festgehalten hat: Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss mit seinem Privatvermögen für Schäden aufkommen, die durch eine Überschreitung der Gewerbeberechtigung entstehen.

Geklagt hatten die beiden Eigentümer eines Kleingartens im Westen von Wien. Sie hatten eine GmbH beauftragt, für den Bau eines Hauses eine Grube auszuheben. Ihr Gärtlein liegt auf einem Hang; trotzdem musste nach einem baugeologischen Gutachten die Grube nicht gestützt werden. Diese Einschätzung erwies sich allerdings auf fatale Weise als falsch: Als das Loch gegraben war, kam der Hang ins Rutschen. Die Baupolizei ließ daraufhin das Gelände eilig mit einem Überguss aus Beton sichern, von dem sich reichlich in die Grube ergoss.Der Schaden – bedingt vor allem durch die Notwendigkeit, den Beton fachgerecht abzutragen – belief sich auf mehr als 200.000 Euro. Folgeschäden sind nicht auszuschließen.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.