Kaum Sicht durch Nebel: Skilift haftet für Unfall

(c) Michaela Bruckberger
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Eine Snowboarderin wurde stranguliert, als sie am Schlepplift fuhr. Für die bleibenden Schäden muss der Liftbetreiber großteils aufkommen, obwohl die Frau den Bügel falsch hielt. Der Lift hätte gar nicht fahren dürfen.

Wien. Während die Wintersportsaison wieder begonnen hat, nimmt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Betreiber von Skiliften in die Pflicht. Auslöser war der Unfall einer Snowboarderin.

Die Frau hatte sich am Unglückstag im April 2012 selbst nicht korrekt am Lift verhalten. Sie stieg gegen 15.45 Uhr zusammen mit ihrem Lebensgefährten in den Schlepplift ein. Die Frau erwählte den linken Platz am Lift, beide Partner fixierten ihren jeweils linken Fuß in der vorderen Snowboardbindung, während der rechte Fuß außerhalb der Bindung war. Das Paar fuhr so, dass ihre beiden linken Schultern bergwärts waren, die Frau befand sich somit im Rücken ihres Partners. Den Bügel platzierte der Mann an der linken, talseitigen Hüfte der Frau.

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