Neue "Pauschalreise light" harrt noch des Insolvenzschutzes

Viele Reisende begnügen sich nicht mehr mit fertig konfektionierten Pauschalreiseangeboten.
Viele Reisende begnügen sich nicht mehr mit fertig konfektionierten Pauschalreiseangeboten.(c) REUTERS (MARCELO DEL POZO)
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Wer bei verschiedenen Anbietern bucht, soll künftig besser abgesichert sein.

Wien. 25 Jahre nach der ersten EU-Pauschalreiserichtlinie kommen mit der heurigen Hauptreisezeit neue Schutzbestimmungen auf Reisende zu. Mit einem kleinen Schönheitsfehler: Die wichtigste Neuerung, nämlich ein Insolvenzschutz bei kombinierten Leistungen verschiedener Anbieter ähnlich jenem bei Pauschalreisen, harrt noch einer gesetzlichen Regelung in Österreich.

Immerhin gibt es bereits das neue Pauschalreisegesetz, mit dem dieser Teil des Reiserechts erstmals statt im Konsumentenschutzgesetz mit einem eigenen Gesetz geregelt wird; es gilt für Vertragsabschlüsse ab 1. Juli. Völlig neu ist dabei ein Mittelding zwischen Individualreise und Pauschalreise: die von einem Vis-à-vis vermittelte „verbundene Reiseleistung“ verschiedener Vertragspartner. Das spiegelt das geänderte Reise- und Buchungsverhalten vieler Touristen wider, die statt eines Urlaubs von der Stange die einzelnen Elemente (Flug, Hotel, Mietwagen usw.) nach eigenem Gutdünken zusammenfügen (das neue Gesetz gilt aber auch für Geschäftsreisen, die nicht auf Rahmenverträgen zwischen Unternehmen beruhen). „Pauschalreise light“ nennt Eike Lindinger, Anwalt und Reiserechtsspezialist, das neue Rechtsinstitut. „Sie liegt dann vor, wenn der Anbieter dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen, etwa von einer Airline und einem Hotel, ausgestellt werden“, so Lindinger zur „Presse“. Die einzelnen Leistungen müssen mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen und getrennt bezahlt werden. Die Buchung kann sowohl im Reisebüro als auch auf Online-Plattformen erfolgen.

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