In leichte Körperverletzungen, die durchs Fechten entstehen können, darf man einwilligen. Dem Kontrahenten droht dann keine Strafe. Aber was gilt, wenn es auf der Bude doch zu schlimmeren Verletzungen kommt?
Wien. Durch die Liederbuchaffäre waren sie in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geraten: die schlagenden Verbindungen. Juristisch von Interesse sind aber nicht nur die Texte der Pennälerverbindung Germania zu Wiener Neustadt, die zu Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz führten. Auch das bei schlagenden Burschenschaften übliche Fechten, das bei Studenten-, aber auch schon bei manchen Schülerverbindungen mit scharfen Waffen erfolgt, ist rechtlich nicht unheikel.
Wenn Ermittlungsbehörden von einer vorsätzlichen Körperverletzung hören, müssen sie tätig werden. Meist erfährt die Justiz freilich nichts von dem, was auf den Buden passiert. Im Jahr 2001 aber stand eine Anklage knapp bevor. Beim Mensurgefecht auf einer Innsbrucker Bude wurde einem der Kontrahenten fast der Schädel gespalten. Der schwer verletzte Mann musste ins Spital eingeliefert werden, die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm darauf Ermittlungen gegen den Fechtgegner auf.