Reform der Reform

Warum über höhere Strafen zu diskutieren ist

Vor dem großen Schwurgerichtssaal: Würde das Strafrecht nicht abschreckend wirken, müsste man es einebnen oder überhaupt abschaffen.
Vor dem großen Schwurgerichtssaal: Würde das Strafrecht nicht abschreckend wirken, müsste man es einebnen oder überhaupt abschaffen.(c) APA/HERBERT PFARRHOFER
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Obwohl das Strafgesetzbuch erst vor zwei Jahren reformiert worden ist, tut die Regierung gut daran, die Änderungen zu evaluieren und das Strafrecht nötigenfalls nachzuschärfen. Auch wenn das manche nicht wollen.

Wien. Strafrecht und seine Anwendung in konkreten Fällen stehen im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Vielfach gibt es ein Unbehagen bezüglich eines immer noch bestehenden Missverhältnisses zwischen dem Vermögensstrafrecht und den Straftaten gegen Leib und Leben (unter Einschluss des Sexualstrafrechts). Soll sich eine Regierung, die unter den Vorzeichen einer Modernisierung des Rechts antritt, auch dieses Themas annehmen? Die Antwort ist eine bejahende: Ja, das soll sie, und sie soll sich dieses Themas mit Augenmaß und selbstverständlich – immerhin geht es im Strafverfahren um bloße Verdachtsfälle – unter voller Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten annehmen. Nichts anderes steht im Regierungsprogramm.

Partielle Rücknahme möglich

Warum – nach der erst kürzlich erfolgten Novelle „StGB 2015“ – schon wieder derartige Reformüberlegungen? Aus zwei Gründen. Erstens sind die Änderungen der Reform 2015 als solche zu evaluieren und im Lichte einer solchen Evaluierung gegebenenfalls nachzubessern: Eine solche Evaluierung kann – und soll – auch eine empirische sein; sie kann aber jedenfalls parallel auch „analytisch“ erfolgen, also durch eine Überprüfung, ob das Normenmaterial „nach seiner Papierform“ (und den daraus zu erwartenden Effekten) die angestrebten Ziele in konsistenter Weise zu erreichen vermag. Eine solche Evaluierung kann durchaus da und dort zu einer (partiellen) Rücknahme des Strafrechts führen; gegebenenfalls – aber eben nur gegebenenfalls – wird das Strafrecht als Folge einer solchen Evaluierung allerdings auch nachzuschärfen sein.

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