VfGH: Kein Grundrecht auf Wasserpfeife

(c) FABRY Clemens
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Shisha-Fan kann Rauchverbot nicht zu Fall bringen.

Wien. Während die Koalition drauf und dran ist, das ab Mai geplante generelle Rauchverbot in der Gastronomie zurückzunehmen, nimmt der Verfassungsgerichtshof das bestehende Rauchverbot gegen den Vorwurf angeblicher Verfassungswidrigkeit in Schutz. Das Höchstgericht hat einen Freund des Wasserpfeife-Rauchens abblitzen lassen, der Bestimmungen aus dem „Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ gestrichen haben wollte.

In öffentlichen Räumen tabu

Das Rauchen von Wasserpfeifen, hierzulande vor allem in der Form von Shishas in Gebrauch, unterliegen denselben Beschränkungen wie jenes von Zigaretten oder Zigarren. So dürfen Wasserpfeifen also nicht in „Räumen öffentlicher Orte“ geraucht werden.

Der Antragsteller sah damit einige Grundrechte verletzt: Freiheit der Erwerbstätigkeit, Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichbehandlung. Auch die mangelnde Bestimmtheit der Regelung störte ihn.

Der VfGH lehnte seinen Antrag jedoch kurzerhand ab, weil dieser „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat (G 122/ 2017). Es liege „im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Produkte auf Grund ihres Gesundheitsgefährdungs- und Suchtpotenzials sowie ihrer besonderen Attraktivität für Einsteiger“ in den Nichtraucherschutz einzubeziehen, erinnerte der VfGH an seine eigene Judikatur. Das gelte auch für Wasserpfeifen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.03.2018)

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