Was man beim U-Ausschuss (nicht) darf

PK SPOe BVT - AFFÄRE: KERN
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Die Koalition wies das Begehren der SPÖ in der BVT-Affäre zurück. Doch was darf die Opposition bei U-Ausschüssen beantragen? Und was kann die Koalition verhindern?

Wien. Bis zum Jahr 2015 konnte nur die Mehrheit im Nationalrat Untersuchungsausschüsse einsetzen. Seither darf es bereits eine Minderheit von 46 Abgeordneten. Damit bekam die Opposition ein neues Kontrollinstrument in die Hand. Doch im Gegenzug wurden die Regeln für die Frage, was im U-Ausschuss untersucht werden darf, verschärft.

Und genau das ist jetzt der Auslöser für den Streit zwischen der SPÖ und den Koalitionsparteien rund um den geplanten U-Ausschuss zur BVT-Affäre. Doch ist das SPÖ-Verlangen unzulässig? Wie kann der Streit gelöst werden? Und welche Möglichkeiten gäbe es, den Antrag so zu stellen, dass man rechtlich auf der sicheren Seite ist?

1 Was hat die SPÖ beantragt und wie argumentiert die Koalition ihre Ablehnung?

„Untersuchungsgegenstand ist die Klärung der politischen Verantwortung betreffend die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und allfälliger in diesem Bereich der Vollziehung bestehender Missstände im Zeitraum 16. Dezember 2013 bis 13. März 2018.“ So steht es im Verlangen der SPÖ. Das Anfangsdatum wurde mit Blick auf die Angelobung der damaligen rot-schwarzen Regierung gewählt, in deren Regierungsprogramm die Schaffung besonderer Regelungen für den Staatsschutz stand.

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