Höchstgericht: Polizisten dürfen rüpelhaft sein

Wer sich voreingenommen behandelt fühlt, kann eine Richtlinienbeschwerde erheben.
Wer sich voreingenommen behandelt fühlt, kann eine Richtlinienbeschwerde erheben.Sombolbild: APA/Georg Hochmuth
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Das Verwaltungsgericht Tirol sah bei einem Polizeieinsatz gegen einen Asylwerber die gebotene Unvoreingenommenheit und die Achtung der Menschenwürde verletzt; doch der Verwaltungsgerichtshof kippte den Tadel.

Wien. „Wenn Sie wollen, gehe ich jeden Tag da hinein und fische jeden Tag zehn heraus und nehme jeden Tag zehn fest.“ Dieses Angebot eines Polizisten gegenüber einer Mitarbeiterin eines Jugendzentrums in Tirol war alles andere als freundlich gemeint, in Wahrheit wohl auch gar nicht als Angebot zu verstehen. Eher als Bedrohung, wie das Landesverwaltungsgericht Tirol später feststellen sollte. Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Betreuerin trotzdem keinen Grund, sich zu beschweren.

Die Begegnung spielte sich in und vor einer psychosozialen Einrichtung ab, in der vorwiegend junge Menschen – viele davon mit Migrationshintergrund – betreut werden. Zwei Polizisten waren hereingekommen, um einen Asylwerber zu einem vor dem Lokal gesichteten gestohlenen Moped zu befragen. Als die Betreuerin sich schützend vor den Flüchtling stellen wollte und sagte, dass sie es nicht möge, wenn man bei ihnen „einfach Jugendliche herausfische“, reagierte ein Polizist mit der als Angebot getarnten Drohung. Die Stimmung war aufgebracht – dass aber die Frau die Amtshandlung als „rassistisch“ bezeichnet hätte, wie die Polizei dann angab, ist nicht erwiesen.

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