Bootsunfall bleibt anonym, „Horrorarzt“ nicht

Strafprozesse ziehen die Aufmerksamkeit der Medien auf sich: Im Bild das Landesgericht St. Pölten, wo Josef Fritzl  2009 zu lebenslang verurteilt worden ist
Strafprozesse ziehen die Aufmerksamkeit der Medien auf sich: Im Bild das Landesgericht St. Pölten, wo Josef Fritzl 2009 zu lebenslang verurteilt worden istClemens Fabry
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Medien dürfen nur selten die Identität von Strafverdächtigen oder Tätern preisgeben: bei Fahrlässigkeitstaten und Delikten ohne Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben eher nicht; zu Warnzwecken hingegen eher schon.

Wien. Als kürzlich in Klagenfurt der Strafprozess rund um einen tödlichen Motorbootunfall auf dem Wörthersee begonnen hat, fragten sich Viele: Warum vermeiden Medien es, die wegen des Vorwurfs der (grob) fahrlässigen Tötung Angeklagten erkennbar zu zeigen und namentlich zu nennen, obwohl einer der beiden ein nicht ganz unbekannter Manager ist? – Die Erklärung ist einfach, wenn auch nur auf den ersten Blick.

Das Mediengesetz verbietet in Fällen wie diesem identifizierende Berichte. Obwohl die Verhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt öffentlich ist und alle, die Platz im Gerichtssaal finden, die Angeklagten sehen und ihre „Generalien“ (Name, Alter, Beruf usw.) hören können, müssen Medien sich mit Details zur Person zurückhalten (Achtung: auch eine Facebook-Seite kann wegen öffentlich zugänglicher Informationen als Medium gelten). Es drohen Entschädigungen von bis zu 20.000 Euro. Wann jedoch genau der Schutz des Einzelnen vor einer Preisgabe seiner Identität Vorrang hat vor dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, diese zu erfahren, ist eine schwierige Abwägungsfrage.

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