Jagdverbot: Gedeiht der Wolf unter rechtlichem Schutz zu gut?

Wölfe finden in unserer Kulturlandschaft ein reichhaltiges Angebot an Beutetieren.
Wölfe finden in unserer Kulturlandschaft ein reichhaltiges Angebot an Beutetieren.(c) APA/AFP/ARIS MESSINIS
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Naturschutz braucht Nachjustierung, um Zusammenleben sicherzustellen.

Graz/Salzburg. Die Rückkehr des Wolfes in seinen ursprünglichen Lebensraum stellt uns vor neue Herausforderungen. Wenn das Zusammenleben mit dem Canis lupus gelingen soll, muss der Gesetzgeber den ersten Schritt machen.

Österreich ist in vielerlei Hinsicht ein Paradies, auch für den Wolf. Günstige Lebensraumbedingungen locken den Großprädatoren, der in unserer Kulturlandschaft reichhaltiges Beuteangebot vorfindet. Dies wird angesichts jüngster Meldungen aus dem Salzburger Pongau wieder deutlich, wo Anfang Mai acht Schafe dem Wolf zum Opfer gefallen sein sollen.

Zwischen Euphorie und Angst

Auch der rechtliche Schutzschirm hat dazu beigetragen, dass es hierzulande wieder vermehrt Wölfe gibt – Populationstendenz steigend. Die entbrannte Diskussion, oftmals geführt zwischen Euphorie und Angst, muss zu einer konstruktiven Problemlösung kommen, die wir zwangsläufig auf der Ebene des Rechts finden. Andere Länder haben sich darin bereits versucht: Im Jahr 2007 erklärte der EuGH die Wolfsjagd in Finnland für unionsrechtswidrig (C-342/05). Mittlerweile wird die präventive Bejagung des Wolfes in Teilen Skandinaviens wieder praktiziert, die rechtlichen Hürden scheinen überwunden. Das letzte Wort des Gerichtshofes dazu steht wohl noch aus.

Der Wolf ist eine international streng geschützte Art. Im Völkerrecht regelt die Berner Konvention ein Tötungs-, Fang- und Störungsverbot, bietet aber auch Ausnahmen. Beinahe idente Regelungen finden sich auch auf europäischer Ebene. Maßgeblich ist hier die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG, „FFH-RL“); sie wurde in den Naturschutz- und Jagdgesetzen Österreichs umgesetzt.

Töten, Fangen, Stören verboten

Ziel der FFH-RL ist es insbesondere, einen günstigen Erhaltungszustand bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu bewahren oder wiederherzustellen. Eine davon ist der Wolf. Grundsätzlich gilt für ihn das Verbot des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens. Dieser Schutz ist allerdings nicht absolut – wegen der Ausnahmebestimmung des Artikel 16 FFH-RL ist eine Bejagung unter gewissen (durchaus restriktiven) Voraussetzungen zulässig.

Ein Ausnahmegrund umfasst die Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung und ist etwa für den Fall erbeuteter Weidetiere einschlägig. Der EuGH hielt diesbezüglich zur finnischen Wolfsjagd fest, dass nicht erst ein Schadensfall abgewartet werden muss, bevor Ausnahmeregelungen erlassen werden können. Erforderlich ist jedenfalls der qualifizierte Nachweis, dass die präventive Bejagung zur Schadensverhütung geeignet ist.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit. Sie kommt dann in Betracht, wenn es um die Entfernung von tollwütigen oder aggressiven Einzeltieren geht. Unter strenger Kontrolle ist ferner die selektive Entnahme einer begrenzten Anzahl einzelner Exemplare möglich. Für die Umsetzung ist ein Management in Form eines Artenschutzplans erforderlich. Wie schwierig das Thema in den (rechtlichen) Griff zu bekommen ist, zeigt sich am Beispiel der betroffenen Jäger und Viehzüchter: Den Jägern kommt zwar zugute, dass sich ihre Haftung für Schäden durch Wildtiere nicht auf den Wolf erstreckt, da dieser nicht bejagt werden darf. Andere Wildarten – etwa das Rotwild – reagieren jedoch auf die Beunruhigung durch den Beutegreifer und den Verlust ihres Lebensraumes mit geändertem Fressverhalten.

Zusatzkosten für Tierhalter

Die daraus entstehenden Wildschäden sind für die Jägerschaft haftungsrelevant und führen indirekt zur höheren Belastung. Forderungen nach gesetzlich zuerkannter Pachtminderung für Reviere mit erhöhtem Wolfbestand sind nicht mehr von der Hand zu weisen. Und für Tierhalter: Selbst wenn es einen bundesweiten Fonds zur Schadensdeckung für Wolfrisse gäbe, stellt sich immer noch die Frage nach der Kostentragung für erhöhte Weideschutzmaßnahmen und letztlich nach der Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit.

Im Raum steht auch die Forderung nach sogenannten Wolffreihaltezonen mit der Wirkung, dass jedes Exemplar sofort erlegt werden darf, sobald es ein bestimmtes Gebiet betritt. Was für Rotwild in den tiefen Lagen der Steiermark zur Wildschadensverhütung nachvollzogen werden kann, ist analog für den Wolf nicht möglich, zumal die oben erwähnten artenschutzrechtlichen Bestimmungen keine Möglichkeit der geografischen Einschränkungen kennen. Da sich das bevorzugte Habitat des Wolfs über unsere gesamte Kulturlandschaft erstreckt, dürfte diese Maßnahme ohnedies nur wenig Erfolgsaussicht haben. Sowohl die Grundsätze des Artenschutzes als auch der Jagdgesetze gebieten die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes. Dennoch ist die natürliche Tragfähigkeit unserer Kulturlandschaft enden wollend. Um ein Zusammenleben mit dem Wolf sicherzustellen, sind ein Bestandsmanagement und Haftungsregelungen vonnöten.

Mag. Dominik Geringer ist Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft in Graz.
Mag. Patrick Schechtner ist Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg.

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