Datenschutz-Grundverordnung verunsichert Schulen

Hervorragende Leistungen von Schülerinnen publik zu machen kann sogar Pflicht der Schule sein.
Hervorragende Leistungen von Schülerinnen publik zu machen kann sogar Pflicht der Schule sein.Die Presse/Clemens Fabry
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Welche persönlichen Daten dürfen Schulen ab dem 25. Mai überhaupt noch verarbeiten und weitergeben? Eine Orientierung.

Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 hat nicht nur in Unternehmen und Vereinen, sondern auch in vielen Schulen hektische Betriebsamkeit ausgelöst. Ursache ist wie so oft der Irrglaube, nur die Einwilligung der Betroffenen mache Datenverarbeitungen rechtmäßig.

Einwilligungsformulareflut ergießt sich

Schülern und ihren gesetzlichen Vertretern werden derzeit Einwilligungsformulare zur Unterschrift vorgelegt, die sich nicht nur mit der Wiedergabe von Fotos und Namen des Kindes auf Homepages, in Gemeindezeitungen und Berichten in Tageszeitungen befassen, sondern auch mit der Verarbeitung des Namens, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift der Schüler überhaupt.

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