In Altersteilzeit Geschickter darf Ex-Frau weniger zahlen

Der Mann war 58 und schon seit 26 Jahren im Unternehmen beschäftigt, als sein Arbeitgeber – eine Bank, die Personal abbauen musste – ihn in Richtung Ruhestand drängte.
Der Mann war 58 und schon seit 26 Jahren im Unternehmen beschäftigt, als sein Arbeitgeber – eine Bank, die Personal abbauen musste – ihn in Richtung Ruhestand drängte.(c) Clemens Fabry
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Oberster Gerichtshof schützt Pensionisten, der vom Arbeitgeber frühzeitig in Pension gedrängt wurde, vor überhöhter Forderung.

Wien. Der Mann war 58 und schon seit 26 Jahren im Unternehmen beschäftigt, als sein Arbeitgeber – eine Bank, die Personal abbauen musste – ihn in Richtung Ruhestand drängte: Er sollte erst in Altersteilzeit, dann in (vorzeitige) Korridorpension gehen. Der Mann willigte ein, obwohl er dadurch finanzielle Einbußen erlitt. Doch muss diese auch seine ehemalige Ehefrau hinnehmen, der er seit der Scheidung Unterhalt zahlen muss? Mit dieser Frage hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt erstmals zu beschäftigen.
Die Bank war sogar bereit gewesen, die Kosten für den Nachkauf fehlender Versicherungszeiten zu übernehmen. Rund 50.000 Euro gingen an den verdienten Mitarbeiter – und von ihm direkt weiter an die Pensionsversicherungsanstalt. Schon an diesem Betrag wollte die Ex-Frau teilhaben. Der OGH hat jedoch schon in einem früheren Prozess klargestellt, dass der Mann über das Geld nicht frei verfügen konnte, sondern es auf Wunsch seines Arbeitgebers für einen ganz bestimmten Zweck verwenden musste. (3 Ob 235/15b). Das Ganze verschaffte ihm im Übrigen nicht mehr Geld, sondern eine finanzielle Einbuße: weniger Einkommen infolge der Altersteilzeit. Von den 50.000 Euro erhielt die geschiedene Frau deshalb nichts.


Blieb noch die Frage, ob der Mann weiterhin Unterhalt zahlen musste, als wäre er nach wie vor in Vollzeit beschäftigt (und dann in Regelpension). Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Anspannungsgrundsatz müssen Unterhaltsschuldner nämlich alle Kräfte aufbieten, um ihre Zahlungspflicht zu erfüllen; tun sie es nicht, werden sie so behandelt, als bezögen sie jene Einkünfte, die sie bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnten.

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