Strengere Regeln für Liftbetreiber

Im Anlassfall ging es um einen zwölfjährigen Buben, der zu Schaden kam.
Im Anlassfall ging es um einen zwölfjährigen Buben, der zu Schaden kam.(c) Die Presse (Michaela Bruckberger)
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Ein Bub, der sich die Zähne ausschlug, hat ein Recht auf Schadenersatz. Bei einer natürlichen Böschung am Ende des Schlepplifts dürfen Polsterungen nicht fehlen.

Wien. Den Sommer könnte der eine oder andere Skiliftbetreiber nützen, um vor Saisonbeginn nachzurüsten. Denn laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gelten strenge Sicherheitsregeln für die Ausstiegsstelle, auch wenn die konkreten örtlichen Gegebenheiten schwierig sind.

Im Anlassfall ging es um einen zwölfjährigen Buben, der zu Schaden kam. Sein Anorak hatte sich im Bügel verhakt, der Bub wurde mitgeschleift. Der Liftwart reagierte und stoppte den Betrieb. Dadurch löste sich der Bügel vom Anorak, und der Bub stürzte. Allerdings in eine Böschung, denn die Ausstiegsstelle war wegen der steilen Lage nur etwa zehn Meter lang gewesen. Der Bub schlug sich bei dem Unglück die Schneidezähne des Oberkiefers aus.

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