Räder dürfen im Stiegenhaus bleiben: nicht brandgefährlich

Die Presse/Clemens Fabry
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Eine Hausverwaltung hätte Strafe zahlen sollen, weil Fahrräder, Blumenstöcke und andere angeblich feuergefährliche Gegenstände in den Gängen standen. Doch der Verwaltungsgerichtshof hat das Straferkenntnis aufgehoben.

Wien. Manchmal sind es Platzprobleme, manchmal ist es Bequemlichkeit, manchmal auch nur der Wunsch, die Umgebung etwas wohnlicher zu gestalten:Stiegenhäuser und Gänge in Mehrparteienhäusern werden gerne von Bewohnern für eigene Zwecke in Anspruch genommen, was anderen nicht unbedingt gefallen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jetzt in einem Wiener Fall klargestellt, wie gegen derartige Erweiterungen des Wohnbereichs nicht vorgegangen werden kann.

Der Magistrat hatte ein Miethaus wiederholt inspiziert und dabei festgestellt, dass im Stiegenhaus und in den Gängen allerlei Dinge abgestellt waren und blieben. Also trug die Behörde der Hausverwaltung per Bescheid auf, die allgemeinen Teile des Hauses räumen zu lassen. Weil der Verwalter den Auftrag nicht erfüllte, sollte sie 980 Euro Strafe zahlen. Denn: Er habe nicht dafür gesorgt, dass brandgefährliche Gegenstände und Stoffe „wie z. B. Blumenstöcke, Textilien, drei Kinderroller, ein Holzkasten, ein Kinderwagen und zwei Fahrräder“ entfernt würden.

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