Knapp bevor jene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wirksam wird, wonach auch homosexuelle Paare heiraten können, will die FPÖ die Ehe für Heteros sichern. – Warum die Erfolgsaussichten gering sind.
Wien. Vorige Woche hat die FPÖ bei ihrer Klausur in Frauenkirchen mit der Ankündigung aufhorchen lassen, die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) verfügte Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare doch noch zu hinterfragen. Bloß die Eingetragene Partnerschaft solle für alle möglich sein. Zuvor hatte der von der ÖVP nominierte Justizminister Josef Moser in einem „Presse“-Interview seinen Willen bekundet, dem Erkenntnis des Höchstgerichts zu folgen, „das besagt, Ehe für alle und Eingetragene Partnerschaft für alle“. Wie wahrscheinlich ist es also, dass Homosexuelle ab dem 1. Jänner 2019 doch nicht heiraten dürfen? Eine Abwägung in fünf Punkten.
1. Was hat der Verfassungsgerichtshof genau gesagt?
Der Gerichtshof hat (mit seinem Erkenntnis G 258-259/2017 vom 4. Dezember 2017) drei Wortpaare mit Wirkung Ende 2018 aus zwei Gesetzen gestrichen: Die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ aus § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, sodass künftig auch Paare gleichen Geschlechts heiraten können sollen; zugleich hat er die Wortfolgen „gleichgeschlechtliche Paare“ und „gleichen Geschlechts“ aus dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eliminiert und so die Eingetragene Partnerschaft für Mann und Frau geöffnet. Das damals SPÖ-geführte Kanzleramt hatte nicht gewollt, dass die Regierung die Regelungen verteidigt. Die Entscheidung gilt als schwach begründet, weil der Gerichtshof mit keinem Wort offenlegt, dass und warum er von seiner bisherigen Linie abweicht: Es war seine ständige – und auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebilligte – Judikatur, dass die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten bleiben darf. Außerdem war mit der wichtigste Grund der Aufhebung, dass Eingetragene Partner durch Bekanntgabe ihres Familienstandes ihre sexuelle Orientierung offenlegen müssten – als ob diese „Diskriminierung“ nicht auch durch Nennung des Vornamens des (Ehe-)Partners ausgelöst würde. Aber sehr klar hat der VfGH den Schluss gezogen: „Die gesetzlich Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“