Alimente vom anderen Ende der Welt

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Sprachenstreit. Ein Neuseeländer wollte nicht Unterhalt zahlen, weil er den Beschluss nur auf Deutsch erhalten habe. Das reicht aber, weil er ihn in Österreich entgegennahm.

Wien. Wie kompliziert es sein kann, Unterhalt aus dem Ausland zu bekommen, zeigt ein aktueller Fall. Im Mittelpunkt stand ein Vater, dem nach längerem Hin und Her zwar ein Gerichtsdokument zugestellt werden konnte, der aber mit Verweis auf die fehlende Übersetzung nicht zahlen wollte.

Begonnen hatte der Streit 2007, als das Jugendamt aktiv geworden war. Es beantragte, dass der damals in Neuseeland (und nun in Australien lebende) Vater monatlich 300 Euro für sein Kind zahlen solle. Das österreichische Gericht trug dem Vater auf, sich innerhalb von 14 Tagen zu dem Antrag zu äußern. Das Dokument wurde dem Mann in Neuseeland von der österreichischen Vertretungsbehörde persönlich zugestellt – auf Deutsch.

Der Vater reagierte nicht weiter und so verpflichtete ihn das Gericht zur Zahlung von monatlich 300 Euro Unterhalt – rückwirkend ab 2006. Nun musste aber auch dieser Beschluss noch dem Vater zugestellt werden. Doch diesmal holte er das Schriftstück nicht vom österreichischen Konsulat ab.

Vater musste Bus erwischen

Im August 2008 kam der Vater für einige Wochen nach Österreich, Anlass war der Geburtstag des Kindes. Nach einer Besprechung mit der Mutter beim Jugendamt über das Kontaktrecht, begleitete eine Sozialarbeiterin den Vater zu Gericht. Dort sollte ihm der Beschluss übergeben werden. Der Vater erklärte aber gegenüber einer Gerichtsmitarbeiterin, einen Bus erwischen zu müssen, und zog von dannen. Ein paar Tage später, bei einer weiteren Besprechung, konnte aber eine Mitarbeiterin des Jugendamts dem Vater das Schriftstück aushändigen.

Zu Weihnachten 2015 brach der Kontakt des Mannes zu Mutter und Kind ab. Vor Gericht forderte der Vater nun, den Unterhaltsbeschluss aufzuheben. Denn er habe das damalige Schriftstück gar nicht verstanden. Dieses sei ihm auf Deutsch ohne englische Übersetzung überreicht worden. Und tatsächlich sieht ein österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen aus dem Jahr 1931 vor, dass Neuseeländern ein Schriftstück auf Englisch zugestellt werden muss.

Das gelte aber nur, wenn die Zustellung durch die neuseeländischen Behörde erfolge, betonte nun der Oberste Gerichtshof (3 Ob 53/18t). Beim ersten Mal aber habe der Vater freiwillig das Dokument vom Konsulat übernommen. Und der Beschluss über die Unterhaltshöhe sei dem Mann in Österreich und nicht in Neuseeland überreicht worden, weswegen das Rechtshilfeabkommen von 1931 auch nicht greife. Der Mann muss somit den Unterhalt zahlen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.11.2018)

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