Festplattenabgabe: Deckelung gekippt

Die Abgabe dient als Ausgleich zugunsten von Urhebern für private Gratiskopien von erlaubten Quellen.
Die Abgabe dient als Ausgleich zugunsten von Urhebern für private Gratiskopien von erlaubten Quellen. (c) Clemens Fabry
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Höchstgericht hebt Begrenzung der Speichermedienvergütung mit sechs Prozent des Preisniveaus auf: Sie mache einen angemessenen Ausgleich für Urheber unmöglich.

Wien. Der Dauerstreit um die Festplattenabgabe ist um eine Facette reicher: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Deckelung der Abgabe mit sechs Prozent des Preisniveaus als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gerichtshof unterstützt damit Kulturschaffende dabei, die Früchte ihrer Arbeit zu ernten. Die Abgabe wird für alles fällig, was speichern kann: von Hör-CDs über DVDs, Laptops oder Handys bis zu Festplatten. Die Entscheidung bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese Speichermedien für Kunden teurer werden.

Die Abgabe war seit ihrer Einführung 2010 umstritten, ist aber nach einer Reihe höchstinstanzlicher Urteile dem Grunde nach abgesichert. Sie dient, wie früher die Leerkassettenvergütung, als Ausgleich dafür, dass man in Österreich für den privaten eigenen Gebrauch Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken machen darf, ohne dafür eigens zu zahlen (das gilt nur für Kopien von legalen Quellen). Stattdessen müssen die Verkäufer von Speichermedien aller Art die Abgabe an Verwertungsgesellschaften abliefern, die sie dann unter den Kulturschaffenden (Musikern, Komponisten, Filmproduzenten usw.) verteilen.

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