Nazi-Texte aus dem Ausland künftig strafbar?

Gedenkstein
GedenksteinDie Presse (Clemens Fabry)
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Das Justizministerium prüft derzeit, ob das Gesetz verschärft werden kann. Indes zeigt nun eine weitere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, an welche Grenzen das Verbotsgesetz im Internetzeitalter gerät.

Wien. „20-4-1889. Heute noch lieben Dich Millionen. Immer noch rufen sie nach Dir. Heute noch tragen wir die Zeichen. Singen wir die Lieder, egal, was passiert.“ Diesen einschlägigen Text – eingeleitet mit dem Geburtsdatum Adolf Hitlers – postete ein Mann auf einem via Facebook publizierten Bild. Dabei schaute es auf dem Bild so aus, als stünde dieser Text auf einem Gedenkstein vor dem Geburtshaus des NS-Diktators im oberösterreichischen Braunau.

Die Geschworenen am Landesgericht Ried im Innkreis verurteilten den Urheber des Facebook-Postings. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) hob ebendieses Urteil nun auf. Denn auch wenn ein Text über Facebook in Österreich lesbar ist, heiße das noch nicht, dass das österreichische Verbotsgesetz anwendbar sei. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Land der Österreicher gesessen sei, als er das Bild gepostet habe. Der Mann soll zu dem Zeitpunkt im Ausland gewesen sein. Der Prozess muss nun neu aufgerollt werden.

Es ist die zweite Entscheidung innerhalb kurzer Zeit, in der die Grenzen des Verbotsgesetzes deutlich werden. Zuvor hatte der OGH schon über den Fall eines Deutschen, der aus Spanien Nazi-Mails nach Österreich geschickt hat, zu beraten (das „Presse“-„Rechtspanorama“ hat berichtet). Der OGH hat der Staatsanwaltschaft Salzburg recht gegeben, die die Ermittlungen eingestellt hat. Denn entscheidend sei nicht, wo die Mails gelesen, sondern, wo sie abgeschickt werden, erklärt der OGH. Und das war in Spanien. Dort gilt aber nicht das österreichische, sondern das spanische Strafrecht.

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