Urteil nach Kuhattacke: Die strenge Haftung ist gut begründet

Das ABGB stellt hohe Anforderungen an die Verwahrung von Tieren, weil selbst gutmütige gefährlich sein können. (Archivbild, aufgenommen in Vorarlberg)
Das ABGB stellt hohe Anforderungen an die Verwahrung von Tieren, weil selbst gutmütige gefährlich sein können. (Archivbild, aufgenommen in Vorarlberg)(c) Getty Images (Johannes Simon)
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Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck, wonach ein Landwirt die Hinterbliebenen einer getöteten Wanderin entschädigen muss, hat einen Proteststurm ausgelöst. Übersehen wurde dabei die besondere Lage des Falls.

Linz. Während viele noch der Erholung in der Schneelandschaft frönen, wurde die Aufmerksamkeit vorige Woche auf das Wandern auf grünen Almen, vorzüglich im Bergland, gelenkt: Ein Urteil infolge einer tödlichen Kuhattacke auf eine Wanderin schien halb Österreich in Panik zu versetzen. Eine deutsche Urlauberin, die einen Hund an der Leine auf der Alm geführt hatte, war im Sommer 2014 durch eine Kuhattacke verstorben.

Das Landesgericht Innsbruck hat nun das Ersturteil gefällt und den Landwirt wegen unzureichender Verwahrung der Tiere gemäß § 1320 ABGB zu Schadenersatz an die Hinterbliebenen – Witwer und Sohn – verurteilt. Hier soll es nicht um die Höhe des Ersatzes gehen – neben Renten eine von ferne betrachtet erstaunlich große Summe von fast 180.000 Euro (Gesamtwert 490.000 Euro). Vielmehr um die Reaktionen in der Öffentlichkeit.

Steht „Aus der Almen“ bevor?

Seitens des Österreichischen Bauernbunds wurde sogleich erklärt, eine verpflichtende Einzäunung und Schadenersatzforderungen würden die Almbauern und -bäuerinnen ruinieren, das „Aus der Almen“ stehe bevor. Der Anwalt des Landwirts spricht von einer „Lawine von Folgen insbesondere für Viehhalter im alpinen Bereich“, die Landwirtschaftskammer empfiehlt, die Kühe im Stall zu lassen.

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