Kranke, Gesunder und Arzt kämpfen um Sterbehilfe

Stefan Mezgolits will sich töten dürfen.
Stefan Mezgolits will sich töten dürfen.Benedikt Kommenda
  • Drucken

Ein Vierergespann will, unterstützt durch einen Schweizer Sterbehilfeverein, das Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung auf Verlangen vor dem Verfassungsgerichtshof zu Fall bringen.

Wien. Stefan Mezgolits kann sein Krankenbett nicht mehr verlassen. Der 55-jährige Burgenländer leidet an Multipler Sklerose, die nach dem Stand der Wissenschaft unweigerlich zum Tod führt. Noch kann er den Kopf und seinen rechten Arm bewegen, und das will er nützen, solange es noch geht: um ein tödliches Gift zu seinem Mund zu führen und zu trinken.

Um ans Gift zu kommen, bräuchte Mezgolits aber fremde Hilfe. Und die ist in Österreich verboten: Sowohl die „Beihilfe zum Selbstmord“ – für Mezgolits ein Widerspruch in sich, denn sich selbst kann man nicht ermorden – als auch die Tötung auf Verlangen sind mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Dagegen kämpfen Mezgolits und sein Anwalt, Wolfram Proksch, an.

Bedingte Haft nach Suizidhilfe

Finanziert durch den Schweizer Sterbehilfeverein Dignitas, der völlig legal todkranken Sterbewilligen ihre allerletzte Handlung ermöglicht, hat Proksch vier Personen zu einem gemeinsamen Antrag an den Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zusammengebracht: neben Mezgolits einen weiteren Schwerkranken (Parkinson), ferner einen gesunden 73-Jährigen, der seiner an Bauchspeicheldrüsenkrebs und einem Bauchfellkarzinom erkrankten Frau beim Suizid assistiert hat. Dieser Mann, der zu zehn Monaten bedingter Haft verurteilt worden ist, will nie in einen Zustand völliger Abhängigkeit von Dritten kommen. Der vierte Antragsteller ist ein Anästhesist und Intensivmediziner, der dem Wunsch von Patienten nach Hilfe bei einem selbstbestimmten assistierten Suizid nachkommen dürfen will.

In einem der „Presse“ vorliegenden und in Finalisierung stehenden Antrag berufen sich die vier Personen auf die Menschenwürde, die durch die Europäische Grundrechtecharta geschützt ist. Auf das EU-Recht stützen sie sich mit der Begründung, dass sie in ihrer Freizügigkeit gehindert seien: „Bereits das Mitreisen oder die Mitorganisation einer Ausreise eines Sterbewilligen in ein anderes Mitgliedsland der EU, in welchem die Sterbehilfe erlaubt ist, würde etwa einen Angehörigen eines Sterbewilligen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung (. . .) aussetzen“, heißt es im Entwurf. Proksch sieht darin auch das Recht auf (selbstbestimmtes) Leben und auf Achtung des Privatlebens sowie das Diskriminierungsverbot verletzt.

Hilfe bei Suizidgefahr

Wer Selbstmordgedanken hat, sollte sich an vertraute Menschen wenden. Oft hilft bereits das Sprechen über die Gedanken dabei, sie zumindest vorübergehend auszuräumen. Wer für weitere Hilfsangebote offen ist, kann sich an die Telefonseelsorge wenden: Sie bietet schnelle erste Hilfe an und vermittelt Ärzte, Beratungsstellen oder Kliniken.

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von Depressionen betroffen sind, wenden Sie sich bitte an die Telefon-Seelsorge unter der Nummer: 142.

www.suizid-praevention.gv.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.02.2019)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.