Rechtsanwalt bekommt für 200 Stunden keine Vergütung

Themenbild: Justiz
Themenbild: Justiz(c) Bilderbox
  • Drucken

Höchstgerichte lassen Juristen an Schwellenwert für Sonderhonorar scheitern.

Wien. Wenn Rechtsanwälte mittellosen Parteien Verfahrenshilfe leisten, dann fließt normalerweise die Vergütung dafür vom Staat in die standeseigene Altersvorsorge. Nur ausnahmsweise, wenn ein Anwalt besonders oft und lang bei Gericht verhandeln muss, hat er Anspruch auf eine Sondervergütung. Wenn er als Verfahrenshelfer aber aus anderen Gründen ungewöhnlich stark belastet ist, so tut er es nur zugunsten des Standes. Und muss das akzeptieren, wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt unter Berufung auf den Verfassungsgerichtshof entschieden hat.

Der Anlass war extrem: Ein Tiroler Anwalt vertrat einen Kläger in zwei Verfahren um Forderungen von knapp 40 Millionen Euro. Er gab seinen Zeitaufwand mit rund 200 Stunden an; vor Gericht war er hingegen in Summe nur 41 Stunden. Die Rechtsanwaltsordnung sieht als Schwellenwert für eine Sondervergütung jedoch 50 Stunden oder zehn Verhandlungstage in einem Kalenderjahr vor. Mit der Begründung, dass in Zivilverfahren wie den seinen ein Großteil der Arbeit abseits der eigentlichen Gerichtsverhandlungen zu leisten sei, suchte er trotzdem um 73.536,86 Euro Sondervergütung an.

„Außergewöhnliche Belastung“

Nach der Anwaltskammer lehnte auch das Landesverwaltungsgericht Tirol dies ab, obwohl es die „außergewöhnlich große Belastung“ des Anwalts einräumte. Nachdem der VfGH erst im vergangenen November den erwähnten Schwellenwert für verfassungsrechtlich unbedenklich befunden hat (G 112/2018), sieht auch der VwGH keine Möglichkeit für einen Vergütungsanspruch, sofern der kritische Wert von 50 Stunden/zehn Tagen vor Gericht nicht überschritten ist (Ra 2017/03/0084).

Der VfGH hatte das Erfordernis eines einfach handhabbaren, objektivierbaren Anknüpfungspunkts betont, wohingegen der Aufwand für die Erstellung von Schriftsätzen kaum überprüfbar sei.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.