Schockschaden: Angehörige von Missbrauchsopfern können Geld verlangen

Sitz des Obersten Gerichtshofs.
Sitz des Obersten Gerichtshofs.(c) APA (Georg Hochmuth)
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Nach Übergriffen könnten auch dem Opfer nahe stehende Menschen Schmerzengeld fordern, sagt der Oberste Gerichtshof.

Wien. Muss man das Leiden eines nahen Angehörigen miterleben, kann das seelische Probleme auslösen. Schon bisher gewährte der Oberste Gerichtshof (OGH) Schadenersatz, wenn jemand beim Unfalltod eines nahen Angehörigen hautnah dabei sein musste. Oder auch, wenn man durch die Nachricht, dass jemand aus der Familie getötet oder schwerst verletzt wurde, seelisch aus der Bahn geworfen wird. Einen Schockschaden nennt das der Jurist. Nun stellte sich aber die Frage, ob diese Regeln auch bei sexuellen Übergriffen gelten können. Eine Mutter, deren neunjährige Tochter Opfer eines Missbrauchs geworden war, hatte auf Schadenersatz für sich geklagt.

Mutter benötigte Psychotherapie

Der Täter war bereits strafrechtlich verurteilt worden. Der Mutter des Kindes bereitete das an ihrem Kind Geschehene aber große Probleme. Sie musste in einer Psychotherapie die Folgen aufarbeiten. Der OGH prüfte zunächst die grundsätzliche Frage. „Der Ersatz eines Schockschadens mit Krankheitswert wird über Tötungsdelikte hinaus insbesondere auch bei schwerster Verletzung naher Angehöriger bejaht“, betonten die Höchstrichter.Davon ausgehend könne es „nicht zweifelhaft sein“, dass auch bei einem sexuellen Missbrauch Schockschäden und Belastungsreaktionen bei Angehörigen möglich seien, befand der OGH. Daher könne man auch in diesen Fällen nahen Familienmitgliedern Schadenersatz zusprechen, entschieden die Höchstrichter.

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