Eine Anlage, in der Pferde im Kreis herumgeführt werden, kann nicht mit der Begründung als bewilligungsfrei behandelt werden, dass sie ein Spiel- und Sportgerät sei.
Wien. Das Recht drückt sich in Sprache aus, es zu verstehen heißt auch, die Sprache zu verstehen. Dieser Zusammenhang spielte im Streit um die Errichtung einer Anlage für Pferde eine Rolle, gegen die sich Nachbarn aus Angst vor Lärm und Staub wehrten. Die besorgten Nachbarn konnten dabei punkto Sprach- und Rechtsverständnis einen Etappensieg erreichen, aber das Rennen ist aus anderen Gründen noch offen.
Was für die Pferde im Garten aufgestellt wurde, war eine Pferdeführanlage: Die Tiere sollten darin zwischen ringförmig angeordneten Zäunen mittels eines Treibgitters, das von einem Motor bewegt wurde, im Kreis geführt werden. Das sollte den Tieren, die zum Westernreiten eingesetzt wurden, Bewegung verschaffen und ihre Kondition und Muskeln aufbauen.