Ibiza-Video: Wiedergabe im öffentlichen Interesse

APA/HELMUT FOHRINGER
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Auch wenn die Umstände des heimlichen Mitschnitts von Straches Auftritt im Dunkeln sind: Die Veröffentlichung war wohl erlaubt. Nur Aussagen über die Privatsphäre Dritter dürfen nicht gebracht werden.

Wien. Die Mitteilung seines Rücktritts verband H.-C. Strache mit der Drohung, dass man die für den heimlichen Mitschnitt der Ibiza-Plauderei Verantwortlichen strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen werde. Ist da etwas dran? Ja, grundsätzlich ist gemäß § 120 Abs 2 Strafgesetzbuch strafbar, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme dessen nicht öffentlicher Äußerung einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Abgesehen davon, dass Österreichs strafrechtlicher Arm bei diesem Delikt nicht bis ins Ausland reicht, werden wir wohl auch nie erfahren, wer hier heimlich aufgenommen hat. Aber auch das Veröffentlichen der Aufnahme ist strafbar. Wie sieht es also mit der Strafbarkeit jener österreichischen Medien aus, die Ausschnitte des Videos zugänglich gemacht haben?

Aufträge für Spenden

Es steht wohl außer Zweifel, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an den Äußerungen einer Person hat, die sich (damals) anschickte, Regierungsverantwortung zu übernehmen, und für diesen Fall massive Änderungen der österreichischen Medienlandschaft vornehmen wollte, in die öffentliche Vergabe von Aufträgen zugunsten einer Person, die Parteispenden in Aussicht stellte, eingreifen wollte und ganz deutlich erklärte, diese Spenden so zu kanalisieren, dass sie der Kontrolle des Rechnungshofs entzogen würden.

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