Europäischer Haftbefehl: EuGH misstraut Staatsanwälten

Der EuGH in Luxemburg
Der EuGH in LuxemburgBenedikt Kommenda
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Der EU-Gerichtshof spricht deutschen Staatsanwälten das Recht ab, EU-Haftbefehle auszustellen: Sie unterliegen, ählich wie in Österreich, Weisungen des Justizministeriums.

Wien/Luxemburg. Der Gerichtshof der EU (EuGH) unterstützt indirekt den Ruf der österreichischen Staatsanwälte, das Weisungsrecht des Justizministers ihnen gegenüber abzuschaffen: Am Montag hat der EuGH entschieden, dass Staatsanwälte in Deutschland nicht die nötige Unabhängigkeit besitzen, um einen auch in anderen Mitgliedstaaten gültigen EU-Haftbefehl auszustellen. Der Grund ist, dass sie – wie auch die Staatsanwaltschaften in Österreich – dem Weisungsrecht des Justizministeriums unterliegen.

Der Fall war von der Justiz in Irland an den EuGH herangetragen worden (C-508/18 und andere). Zwei Litauer und ein Rumäne, denen Mord und bewaffneter Raub vorgeworfen wird, hatten sich dort gegen die Vollstreckung der EU-Haftbefehle gewehrt. Die Haftbefehle waren von deutschen Staatsanwaltschaften und dem Generalstaatsanwalt von Litauen ausgestellt worden. Die Verdächtigen orteten eine Gefahr politischer Einflussnahme, weil die deutschen Staatsanwälte einer Verwaltungshierarchie unter Leitung des Justizministeriums angehörten.

Die Große Kammer des EuGH bestätigte, dass die deutschen Staatsanwälte nicht die nötige Unabhängigkeit besitzen. Weil sie bei der Ausstellung eines EU-Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes, unterliegen könnten, fielen sie nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des EU-Rechts, so der EuGH.

Richter in Österreich zweimal am Wort

Auch in Österreich unterliegen alle Staatsanwaltschaften der Weisungsbefugnis des Justizministers. Daran ändert auch der unabhängige Weisungsrat nichts, den der frühere Justizminister Wolfgang Brandstetter eingesetzt hat. Denn der Minister ist an Empfehlungen des Weisungsrats nicht gebunden. Im Verfahren bestehen aber Unterschiede: Während deutsche Staatsanwälte den EU-Haftbefehl ausstellen können, sobald ein Richter eine nationale Festnahmeanordnung bewilligt hat, brauchen Staatsanwälte in Österreich zwei richterliche Genehmigungen: eine für die nationale Anordnung, eine für den europaweit gültigen Haftbefehl. Erst dessen Vollzug ist dann vom Staatsanwalt allein anzuordnen.

Für Cornelia Koller, Präsidentin der Staatsanwältevereinigung, ist ungewiss, ob diese unterschiedliche Ausgestaltung ausreicht, damit österreichische EU-Haftbefehle vor dem EuGH Bestand haben. Sie hoffe jedenfalls, dass das neue Urteil die Problematik der ministeriellen Weisungsbefugnis deutlich macht, so Koller zur „Presse“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.05.2019)

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