Bargeld in der Verfassung wäre eine wirkungslose Leerformel

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Bare Zahlungsmittel könnten nur in der EU-Grundrechtecharta abgesichert werden. Abschaffung ist realpolitisch aber ohnehin kein Thema.

Wien. Im aktuellen Wahlkampf wird von politischer Seite mehrfach die Forderung erhoben, den Einsatz von Bargeld verfassungsrechtlich abzusichern. Damit soll Befürchtungen, Bargeld als Zahlungsmittel abzuschaffen und nur mehr Banküberweisungen zuzulassen, ein Riegel vorgeschoben werden.

Mehr als Wahlkampfgetöse dürfte hinter dieser Forderung allerdings nicht stehen, andere Parteien sind skeptisch oder überhaupt ablehnend, von einer Verfassungsmehrheit ist man wohl weit entfernt. 90 % der Österreicher können sich sowieso nicht vorstellen, auf Bargeld zu verzichten, insoweit erübrigt sich auch politisch eine verfassungsrechtliche Absicherung. Hier werden ganz eindeutig in der Bevölkerung zunächst Ängste geschürt, um sie dann – heroenhaft – mit einem Verfassungsgesetz zu besänftigen.

Vor allem ist aber die Forderung, den Bargeldverkehr in der Verfassung abzusichern, schon aus europarechtlichen Gründen kein nationales Thema.
Im Bereich der Eurowährung (und folglich auch in Österreich) gehört die „Währungspolitik für die EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“, zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union und ihrer Organe. Auf diesem Gebiet kann und darf demgemäß seit Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur die EU „gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen“.

Deutscher Fall für den EuGH

Die Europäische Zentralbank ist das ausschließlich zuständige Organ der Union, das das Recht hat, Banknoten zu genehmigen. Die von der EZB genehmigten Banknoten sind daher auch die einzigen Geldzeichen, die in der Union als „gesetzliches Zahlungsmittel“ gelten. Gilt Bargeld unionsrechtlich als gesetzliches Zahlungsmittel, muss es akzeptiert werden.

Aktuell ist beim EuGH die Frage anhängig, inwieweit es zulässig ist, für die Entrichtung von Rundfunkgebühren nach nationalem (deutschem) Recht eine Überweisung über ein Bankkonto vorzuschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hält die Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung entrichtet werden kann, für rechtswidrig, weil unionsrechtlich Bargeld zugelassen ist. Nachdem die Kompetenz in der Währungspolitik für die EU-Mitgliedstaaten ausschließlich auf Unionsebene liegt, müssten sowohl die Beitragssatzung (Ausschluss von Bargeldzahlung) als auch die nationale Regelung (Annahmeverpflichtung für Eurobanknoten) gegenstandslos – oder noch besser gesagt – wirkungslos sein.

Das Gleiche gälte dann auch für eine Regelung, die Bargeld national einfachgesetzlich schützt. Das Entscheidungsmonopol über die Ausgabe von Banknoten und Münzen liegt bei der EZB und sichert dieser den für eine stabilitätsorientierte Geld- und Währungspolitik erforderlichen Einfluss auf den Bargeldumlauf.

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