EuGH-Gutachten: Weisungsrecht über Staatsanwälte kein Problem

Die österreichischen Staatsanwälte erhalten wohl nicht jenen Rückenwind des EuGH, den sie sich nach einem Urteil zu Deutschland erhofft hatten.

Wien/Luxemburg. Die österreichischen Staatsanwälte sind in ihrem Streben nach Weisungsfreiheit gegenüber dem Justizministerium um eine Hoffnung ärmer. Grund dieser Hoffnung war eine Entscheidung des Gerichtshofs der EU (EuGH) über die Stellung der Staatsanwälte in Deutschland: Der EuGH hatte ihnen im Mai das Recht abgesprochen, einen auch in anderen EU-Staaten gültigen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Und zwar deshalb, weil sie – wie ihre Kollegen in Österreich – den Weisungen des Justizministeriums unterliegen. Nun hat aber EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren gestern, Dienstag, vorgelegten Schlussanträgen zu einem österreichischen Fall dem EuGH vorgeschlagen, anders zu entscheiden.

Der EU-Haftbefehl kann nur von einer politisch unabhängigen „Justizbehörde“ ausgestellt werden. Die Große Kammer des EuGH sah dieses Erfordernis in Deutschland nicht erfüllt (C-508/18). Die österreichische Staatsanwältevereinigung erhoffte sich aus dieser Entscheidung Unterstützung in ihrer Ablehnung des ministeriellen Weisungsrechts.

Ohne Richter geht nichts

Das Kammergericht Berlin, das über die Übergabe eines U-Häftlings an die österreichische Justiz zu entscheiden hatte, fragte beim EuGH an, ob ein in Österreich ausgestellter EU-Haftbefehl nicht am gleichen Problem leide. Doch das hat Generalanwältin Sharpston nun verneint (C-489/19 PPU), und zwar aus drei Gründen: In Österreich braucht die Staatsanwaltschaft für den EU-Haftbefehl a) eine richterliche Genehmigung, die b) vorliegen muss, bevor der Haftbefehl wirksam werden kann. Und c) kann der Tatverdächtige gegen diese Bewilligung einen Rechtsbehelfergreifen.

Schlussanträge von Generalanwälten sind für den EuGH nicht verbindlich. Der Gerichtshof folgt ihnen aber in der Mehrzahl der Fälle.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.09.2019)

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