Geistiges Eigentum: 3D-Druck und die Rechte Dritter

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Wer Vorlagen für dreidimensionale Objekte zu Geld machen will, muss aufpassen, dass er kein Marken-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrecht verletzt.

Wien. Moderne 3D-Druck-Dienstleister, wie shapeways.com, objet.com oder thingiverse.com, ermöglichen es nunmehr jedermann, nahezu beliebige Formen gegen Entgelt in dreidimensionaler Gestaltung drucken zu lassen. Internetnutzer, die ihre 3D-Druckvorlagen auch anderen Kunden der 3D-Druck-Portale zur Verfügung stellen, können dadurch sogar an den Bestellungen  ihrer  Objekte mitverdienen.
Von künstlerischen Eigenkreationen, iPhone-Halterungen und Legosteinen bis hin zu nachgebauten Ersatzteilen für Fahrräder oder Autos: Für beinahe alles lässt sich eine 3D-Druckvorlage finden. Abhängig vom 3D-Druck-Dienstleister können die Objekte sodann vorwiegend aus verschiedenen Kunststoffen und wahlweise auch mit metallenen Beschichtungen, wie etwa Gold oder Silber, hergestellt werden. Die modernen 3D-Druckverfahren ermöglichen es sogar, Objekte zu realisieren, die aus beweglichen Teilen bestehen.

Außerirdischer Würfel

Diesen neuen technischen Möglichkeiten sind jedoch rechtliche Grenzen gesetzt. Beispielsweise stellte kürzlich ein Nutzer des 3D-Print-Portals shapeways.com den anderen Usern eine 3D-Druckvorlage des  außerirdischen Würfels  aus dem neuen Science-Fiction-Kinofilm „Super 8“  zur Verfügung. Da dieser Würfel eine besonders originelle Form aufweist, genießt er urheberrechtlichen Schutz. Die 3D-Vorlage wurde daher binnen 24 Stunden von Paramount Pictures als Urheberrechtsverletzung beanstandet und verschwand vom Printportal.
Die meisten Gegenstände erreichen jedoch das erforderliche Maß an Originalität nicht, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Das Urheberrecht erfordert nämlich eine „individuelle eigentümliche Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt“ (z. B. RIS-Justiz RS0076397; RS0076841) und setzt voraus, dass beim Werkschaffenden „persönliche Züge“ zur Geltung kommen (OGH, MR 1991, 22 – So ein Tag, so wunderschön wie heute).
Ein entsprechendes anderes (registriertes) Schutzrecht vorausgesetzt, können 3D-Druckvorlagen hingegen das Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, oder Geschmacksmusterrecht (welches auch ein unregistriertes Geschmacksmuster kennt) verletzen.

Unbedenklicher Eigengebrauch

Das Patent und das Gebrauchsmuster (auch „kleines Patent“ genannt) beziehen sich dabei auf technische Erfindungen, die ein bestimmtes technisches Problem lösen. Insbesondere 3D-Vorlagen für Ersatzteile können mit diesen Schutzrechten in Konflikt geraten, wenn sie solche – als Patent oder Gebrauchsmuster registrierte – Erfindungen verwirklichen. Da das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aber nur die Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken erfasst, ist der Nachbau von derart geschützten Objekten im 3D-Druck-Verfahren zum Eigengebrauch aus rechtlicher Sicht unbedenklich. Die 3D-Druck-Dienstleister und diejenigen Ersteller entsprechender 3D-Druckvorlagen, welche ihre Vorlagen anderen Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung stellen, handeln hingegen zu wirtschaftlichen Zwecken und sind daher im Falle einer Rechtsverletzung unabhängig vom Verschulden grundsätzlich Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und eine angemessene Lizenzgebühr ausgesetzt.
In den Fällen, in denen eine 3D-Druckvorlage eine berühmte Marke wie die vier Audi-Ringe oder den angebissenen Apfel der Computerfirma Apple zum Inhalt hat, können gegen den 3D-Druck-Dienstleister sowie den entgeltbeteiligten Vorlagenersteller die gleichen Ansprüche bestehen.
Dasselbe gilt schließlich auch, wenn eine 3D-Vorlage ein sogenanntes „Geschmacksmuster“ verletzt. Dieses schützt nämlich trotz seines Namens nicht etwa den Geschmack oder das Aroma, sondern die äußere ästhetische Gestaltung –  wie vor allem die Formgebung – eines Produkts. Durch ein Geschmacksmuster können daher sehr viele Formen geschützt werden, die nach dem Urheber-, Marken-, Patent- oder Gebrauchsmusterrecht grundsätzlich schutzunfähig wären. Voraussetzung für einen geschmacksmusterrechtlichen Schutz ist nur, dass die Form im Vergleich zum bestehenden Formenschatz neu ist und eine „Eigenart“ aufweist; es muss ein gewisses „Designelement“ vorliegen.
Da für viele Formen nur ein Geschmacksmuster zuverlässigen Schutz vor Nachahmungen mittels 3D-Druck bietet, sind Rechteinhaber gut beraten, wenn sie für ihre Designs entsprechende Schutzrechtsanmeldungen einreichen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Geschmacksmusterrecht auch nicht registrierte Designs schützen kann – hier hat der Rechteinhaber nämlich in der Regel mit Beweisproblemen zu kämpfen.

Keine Täuschung über Herkunft

Solche Schutzrechtsanmeldungen sind vor allem deshalb zu empfehlen, da die flankierenden lauterkeitsrechtlichen Ansprüche des UWG zumindest gegen den 3D-Druck-Dienstleister ins Leere gehen, wenn eine Form keinem Sonderschutzrecht des geistigen Eigentums – wie eben Patent, Gebrauchsmuster, Marke, oder Geschmacksmuster – unterliegt: Nach der Rechtsprechung (z. B. OGH, RdW 2006/91 – Gleitringdichtungen) fehlt es nämlich an einer unlauteren Herkunftstäuschung durch den 3D-Print-Provider, wenn sein Kunde ihm den nachzuahmenden Gegenstand bzw. die 3D-Druckvorlage bereitstellt.
Der moderne 3D-Druck bietet viele Möglichkeiten, eigene Visionen und Ideen zu realisieren. Er bietet aber auch viele Gelegenheiten, die Immaterialgüterrechte Dritter zu verletzen. Im Zweifel ist somit eine umfangreiche Schutzrechtsrecherche empfehlenswert, bevor aus einer „eigenen“ 3D-Druckvorlage Kapital geschlagen wird, um so mögliche Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden.

Mag. Alexander Schnider ist Rechtsanwalt, Dr. Lukas Feiler Rechtsanwaltsanwärter bei der Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH.

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