Wenn "Richter" flehen, bloß nicht zu berufen

Wenn Richter flehen bloss
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Rechtsschutz: Mit seltsamen Praktiken wollte sich der Unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid ersparen.

Wien. Theorie und Praxis sind immer zwei Paar Schuhe. Das gilt auch für unser Rechts-schutzsystem. Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wegen Verstoßes gegen das Tabakgesetz. Da Sie sich zu Unrecht bestraft fühlen, erheben Sie eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien. Sie hoffen, in diesem Verfahren in einer öffentlich mündlichen Verhandlung Ihren Standpunkt vortragen und Ihre Unschuld beweisen zu können. Doch soweit kommt es nicht. Der UVS Wien übermittelt Ihnen einen Vorhalt mit folgendem Inhalt: Eine formale und auch inhaltliche Vorprüfung habe ergeben, dass der Berufung dem Grunde nach keine Erfolgsaussichten zukommen. Sie sind überrascht, reagieren aber nicht weiter auf dieses Schreiben. Nach einer gewissen Zeit erhalten Sie die nächste Aufforderung, „eine Zurückziehung der Berufung in Erwägung zu ziehen“. Da Sie darauf wieder nicht antworten, weist der UVS Wien, nach Einholung einer erstbehördlichen Stellungnahme, die Berufung einfach ab.

Die Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung in Verwal-tungssachen mit der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1988 war eine Reaktion des Gesetzgebers auf das zunehmende Spannungsverhältnis zwischen der österreichischen Rechtslage und den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Art. 6 EMRK („Recht auf ein faires Verfahren“) verlangt, dass ein „unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht (Tribunal)“ über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen entscheidet. Die UVS, die am 1. Jänner 1991 ihre Arbeit aufnahmen, stellen als weisungsfreie Verwaltungsbehörden eine Art „Tribunal“ dar. Sie besitzen die so wichtige reformatorische Entscheidungsbefugnis in Tat- und Rechtsfragen („Kognitionsbefugnis“): Die UVS prüfen damit nicht nur Rechtsfragen, wie der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof, sondern rollen auch den Sachverhalt neu auf und entscheiden in der Sache selbst.

Zweifel an umfassender Prüfung

Die Berufungsinstanz soll die Rechtssache daher, am besten mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung, umfassend prüfen. Die mündliche Verhandlung ist ein wesentliches Element im Verwaltungsstrafverfahren, um die Anforderungen des Art. 6 EMRK zu erfüllen. Theoretisch alles klar, praktisch kommen aber Zweifel auf, wenn der UVS bereits nach Einlangen der Berufungsschrift dem Bürger die Zurücknahme der Berufung nahelegt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen entfallen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat eine mündliche Verhandlung aber stattzufinden, wenn die Parteien nicht darauf verzichten. Ein Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen. Bei einem nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten kann das Unterbleiben eines Antrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung aber nicht als stillschweigender Verzicht gedeutet werden, wenn der Beschuldigte nicht in Kenntnis des Rechts auf eine Berufungsverhandlung war. Im gegenständlichen Fall traf dies zu. Der VwGH hob die Entscheidung des UVS, die auch inhaltlich rechtswidrig war, auf (2011/11/0059).

Eindruck der Arbeitsverweigerung

Praktiken, wie die oben beschriebene, mögen aus Sicht des agierenden UVS-Mitglieds sehr verfahrensökonomisch sein, erwecken aber beim Bürger den Eindruck einer Arbeits- und Rechtsverweigerung und bewirken einen Mangel an Rechtsschutz. Die Vorgangsweise des UVS war überdies rechtsgrundlos. Die maßgeblichen Verfahrensgesetze (AVG, VStG) sehen keine Bestimmung vor, die eine schriftliche Aufforderung an den Beschuldigten zur Zurückziehung der Berufung rechtfertigt. Natürlich steht es dem Beschuldigten offen, das von ihm erhobene Rechtsmittel zurückzuziehen. Es ist nur ein Unterschied, ob der UVS ihm das sofort nach Erhebung der Berufung schriftlich nahelegt oder der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung die Aussichtslosigkeit erkennt und die Berufung zurückzieht oder auf die Höhe der Strafe einschränkt.

Die Umwandlung der UVS in Landesverwaltungsgerichte ist nur noch eine Frage der Zeit. Manche Verfahrensführungen erwecken aber den Eindruck, dass es mehr als organisatorischer Änderungen bedarf, um die UVS den unabhängigen Gerichten gleichzustellen. In einer gerichtlichen Strafsache ist es undenkbar, dass das Rechtsmittelgericht den Beschuldigten nach Erhebung einer Berufung schriftlich auffordert, die Berufung wieder zurückzuziehen, um ihn auf diese Weise von einer mündlichen Verhandlung und der Fortsetzung des Verfahrens abzuhalten.

Mag. Markus Huber ist Mitarbeiter
der Volksanwaltschaft.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.09.2011)

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