Lang untergetauchte Mutter kann Adoption verhindern

Untergetauchte Mutter kann Adoption
Untergetauchte Mutter kann Adoption(c) AP (JENS MEYER)
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Ein Neugeborenes war in die Babyklappe gelegt worden, ein Paar nahm es auf. Als die Adoption fixiert werden sollte, tauchte die Mutter auf. Und zwar noch rechtzeitig, um die Adoption zu verhindern.

Wien/Aich. Es ist die Interpretation einer Gesetzesstelle, von der abhängt, wer ein Salzburger Kind aufziehen darf. Auf der einen Seite steht bei dem Rechtsstreit die leibliche Mutter, die ihr abgegebenes Kind zurückhaben möchte. Auf der anderen Seite wollen die Wahleltern, die das Mädchen kurz nach der Geburt aufgenommen haben, das Kind nicht mehr hergeben.

Im Juli 2010 hatte die Mutter das Kind in die Babyklappe des Landeskrankenhauses Salzburg gelegt. Diese Form der Kindsweglegung wurde jungen Müttern im Jahr 2001 gesetzlich ermöglicht, zuvor war das Weglegen von Unmündigen mit Haft von bis zu drei Jahren bedroht. Das Salzburger Baby wurde zunächst in einer sogenannten Krisenpflegefamilie untergebracht. Nach einem Monat kam es dann zu Wahleltern, die das Baby unentgeltlich aufnahmen und für immer behalten wollten. Das Kind bekam auch ihren Familiennamen. Im heurigen Februar wurden die Weichen für die formelle Adoption gestellt. Die Wahleltern und die Jugendwohlfahrt als Vertreter des Babys schlossen den schriftlichen Vertrag über die Adoption ab. Nun fehlte nur noch die gerichtliche Bewilligung. Doch plötzlich tauchte eine Frau auf, die erklärte, die leibliche Mutter des Mädchens zu sein. Ein medizinisches Gutachten wurde eingeholt, es erwies die Mutterschaft.

Mitspracherecht verloren?

Im Mai kam es zur mündlichen Verhandlung am Bezirksgericht Zell am See. Die Wahleltern wandten vor Gericht ein, dass die leibliche Mutter bei der Adoption nichts mehr mitzureden habe. Denn laut ABGB (§ 181) verliere die Mutter ihr Mitspracherecht, wenn ihr Aufenthalt „seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist“. Das Baby sei im Juli abgegeben worden, die Mutter habe sich erst im Februar des Folgejahrs gemeldet. Also sei die Sechs-Monate-Frist verstrichen. Das Bezirksgericht betonte aber, dass man das Gesetz anders verstehen müsse. Nur weil sich die Mutter sechs Monate lang nicht melde, verliere sie noch keine Rechte. Entscheidend sei vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung über die Adoption die Mutter seit sechs Monaten verschollen ist. Nun habe sich die Mutter aber rechtzeitig gemeldet. Und da sie das Kind nicht abgeben wolle, werde die Adoption auch nicht genehmigt.

Sowohl die Jugendwohlfahrt als auch die Wahleltern wollten das nicht wahrhaben und beriefen. Auch das Landesgericht Salzburg betonte aber, dass die Sechs-Monate-Frist erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (erster Instanz) entscheidend sei. Es sei „nicht einsichtig, weshalb Eltern eines Findelkindes sich zwingend innerhalb von sechs Monaten melden müssten, um nicht ihr Zustimmungsrecht zu verwirken“, betonte das Landesgericht (21 R 238/ 11p). Schließlich könne man in Österreich selbst nach einer Zustimmung zur Adoption diese noch so lange widerrufen, bis das Gericht über die Adoption entscheidet.

Wahleltern wollen zum OGH

Das Landesgericht Salzburg entschied, dass wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) zulässig ist. Die Wahleltern wollen aber trotzdem im Wege eines außerordentlichen Rekurses ihr (Familien-)Glück beim OGH versuchen. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.10.2011)

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