E-Mail-Eingaben ans Gericht sind verbesserbar

Der OGH zeigt sich gegenüber der digitalen Kommunikation aufgeschlossener als der VwGH.

Wien/Kom. Eingaben, die per Mail ans Gericht geschickt werden, sind zwar nicht ordnungsgemäß, aber auch nicht unbeachtlich. Sie wahren, wenn sie bis 24 Uhr des letzten Tages im Server des Gerichts abrufbar sind, die Frist und können durch Nachreichen der Unterschrift verbessert werden. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor, der sich gegenüber der digitalen Kommunikation aufgeschlossener zeigt als der Verwaltungsgerichtshof (VwGH); für diesen sind E-Mail-Eingaben rechtlich ein Nichts.

Beim OGH-Beschluss ging es um einen Antrag im Verlassenschaftsverfahren, das gerade noch rechtzeitig per Mail beim Notar als Gerichtskommissär eingetroffen war. Genau wie ein Fax, das bis 24Uhr bei Gericht ist, behandelt der OGH auch das Mail als beachtlich – vorausgesetzt, dass der adressierte Server einer ist, „den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat“ (10 Ob 28/11g). Auf ein einfaches Mail an den Richter darf man sich also nicht verlassen.

OGH-Hofrat Christoph Brenn verglich bei der IT-Rechtstagung die Mail-Eingabe mit privatrechtlichen Erklärungen im E-Commerce, die ebenfalls als zugegangen gelten, wenn der Empfänger sie in der Mailbox hat. Brenn plädiert dafür, digitale Eingaben über den „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ein geschlossenes System, an dem die Anwälte beteiligt sind) hinaus zu öffnen. Elektronisch signierte Schriftstücke sollten von Parteien und Anwälten auch per Internet oder Mail eingebracht werden können, findet Brenn.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.10.2011)

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