Rauchverbot gilt auch für Gaststätten mit Trafik

Rauchverbot für Trafik-Wirt
Rauchverbot für Trafik-WirtArmin Weigel/DPA
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Verwaltungsgerichtshof bestätigt Strafe gegen Gastwirt, der am selben Standort auch eine Trafik betreibt.

Das Rauchverbot in Gaststätten geht der Erlaubnis, in Trafiken zu rauchen, vor. So lässt sich ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zusammenfassen, in dem das Verhältnis zwischen Verbot und Erlaubnis am Fall einer Gaststätte mit angeschlossener Trafik zu beurteilen war. Der Gastwirt muss sich demnach auch als Trafikant an das Rauchverbot halten.

Der Mann war wegen verschiedener Übertretungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz Kennzeichnungsverordnung mit Geldstrafen von 200 und 400 Euro belegt worden. Vor dem Höchstgericht argumentierte er, die Ausnahme vom Rauchverbot für Tabak-Trafiken würde selbstverständlich auch dann gelten, wenn eine Gaststätte die Eigenschaft einer Trafik habe.

Ausnahme nur für Zeltfeste

Der Verwaltungsgerichtshof betonte demgegenüber, dass das Rauchverbot in Gaststätten ungeachtet der Ausnahme der Trafiken vom Rauchverbot an öffentlichen Orten gelte. Der Gerichtshof orientierte sich auch am erklärten Willen des Gesetzgebers: Die Gesetzesmaterialien führen aus, dass der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen solle; ausgenommen seien nur jene Veranstaltungen, die nicht innerhalb von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfänden.

Der Gastwirt und Trafikant wurde daher zu recht bestraft (Zl. 2011/11/0169 bis 0170).

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