Gerichtsgutachten: Waffengleichheit aus der Balance

Gerichtsgutachten Waffengleichheit Balance
Gerichtsgutachten Waffengleichheit Balance(c) Clemens Fabry
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Schuldsprüche von Schöffen- und Geschworenengerichten sind nur beschränkt bekämpfbar. Das erschwert die Wahrheitsfindung rund um Gutachten gerichtlicher Sachverständiger erheblich.

Wien. Die Weiterverwendung des vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen in der Hauptverhandlung sorgt für Kritik und Reformvorschläge. Die Einschränkung der Bekämpfbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung im Schöffen- und Geschworenengerichtsverfahren verschärft das Problem.

Im Strafverfahren werden Sachverständige im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt und für das Hauptverfahren vor Gericht vom Richter bestellt. Das Gericht kann allerdings denselben Sachverständigen bestellen, der schon im Ermittlungsverfahren über Bestellung durch den Staatsanwalt tätig war. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist diese Übernahme des Sachverständigen ins gerichtliche Verfahren zulässig. In der Mehrzahl der Fälle geschieht dies auch.

Privatgutachter ist lediglich Zeuge

Aus Kosten- und Zeiteffizienzgründen ist diese Vorgangsweise zwar verständlich. Sie geht jedoch zulasten des Beschuldigten und gefährdet die gebotene Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem (Art 6 EMRK). Der Beschuldigte kann zwar auf eigene Kosten einen Privatsachverständigen beiziehen, jedoch hat dieser eine viel schwächere Position als der Gerichtssachverständige: Der Privatgutachter wird lediglich als Zeuge vernommen, während die Aussage des Gerichtssachverständigen, auf die sich der Ankläger regelmäßig in der Anklage massiv stützt, im Gerichtsverfahren dann zum objektiven Sachverständigenbeweis wird, dem das Gericht in der Regel folgt. Nur wenn das Gutachten des Gerichtssachverständigen widersprüchlich oder offensichtlich mangelhaft ist und diese Widersprüchlichkeit oder Mangelhaftigkeit nicht durch Befragung des Gerichtssachverständigen beseitigt werden kann, muss das Gericht einen weiteren Sachverständigen beiziehen.

Da Gerichtssachverständige eben gerade zur Klärung von Fragen beigezogen werden, für die spezielle Expertise notwendig ist und die vom Gericht nicht selbst beantwortet werden können, ist rein faktisch eine inhaltliche Kontrolle (im Sinne der im österreichischen Strafverfahren gebotenen materiellen Wahrheitsfindung) durch das Gericht außer in Fällen evidenter Mängel eines Gutachtens kaum möglich. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird das Gericht daher – siehe oben – sich in seiner Entscheidungsfindung maßgeblich am „objektiven Sachverständigenbeweis“ durch den Gerichtssachverständigen und nicht an möglicherweise widersprechenden Zeugenaussagen eines Privatgutachters orientieren.

Über das Formalthema hinaus, wer den Sachverständigen im Ermittlungsverfahren bestellt und ob der vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren bestellte Sachverständige als Gerichtssachverständiger in das Hauptverfahren übernommen wird, geht es aber auch – und eigentlich noch mehr – um das materielle Thema der Richtigkeitsgewähr des Sachverständigengutachtens, damit das Gericht seiner Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nachkommen kann. Dies ist umso bedeutender, als in Strafverfahren vor einem Schöffen- oder Geschworenengericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur sehr eingeschränkt bekämpfbar ist. Kommt das Schöffengericht beispielsweise zur Auffassung, das Gutachten des Gerichtssachverständigen sei ausreichend und schlüssig, so kann dies nur in Extremfällen durch Nichtigkeitsbeschwerde erfolgreich bekämpft werden.

Die Besonderheit der Schöffengerichte – wie auch der Geschworenengerichte – liegt nämlich unter anderem darin, dass von diesen Gerichten gefällte Schuldsprüche im Vergleich zu einem Urteil eines Einzelrichters nur eingeschränkt bekämpft werden können: Die für die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen in den meisten Fällen entscheidende Beweiswürdigung durch das Schöffengericht darf der Oberste Gerichtshof nämlich nicht überprüfen, sondern nur die Schlüssigkeit der vom Schöffengericht aus den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes abgeleiteten Verdachtsgründe und die rechtliche Beurteilung.

Beweiswürdigung bekämpfbar machen

Um tatsächlich Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem zu erreichen, könnte dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, im Hauptverfahren vor dem Gericht die Bestellung eines „Privatsachverständigen“ zu verlangen, der nicht nur die Widerspruchsfreiheit, sondern auch sonstige mögliche Mängel des vom Staatsanwalt schon im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigengutachtens mit dem Auftrag der Sicherstellung der materiellen Wahrheitsfindung überprüft. Unter dieser Voraussetzung kann es durchaus dabei bleiben, dass der Sachverständige im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt bestellt wird und grundsätzlich auch vom Gericht für das Hauptverfahren übernommen wird. Mindestens so wichtig und im Sinne der Erforschung der tatsächlichen Wahrheit angezeigt wäre es jedoch, die Beweiswürdigung von Schöffen- und Geschworenengerichten zumindest für jene Sachverhaltsfeststellungen bekämpfbar zu machen, die sich im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Erstgericht auf Sachverständigengutachten stützen.

Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist
Rechtsanwältin in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2012)

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