Online-Versand von Medikamenten nach Österreich zulässig

OnlineVersand Medikamenten nach oesterreich
OnlineVersand Medikamenten nach oesterreich(c) Dapd (Ronald Zak)
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Apotheken aus anderen EU-Ländern dürfen Produkte nach Österreich schicken – heimische Apotheken dürfen das nicht.

Der Oberste Gerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Apotheken aus dem EU-Raum via Online-Versandhandel Medikamente nach Österreich schicken dürfen. Sofern es sich um nicht rezeptpflichtige Produkte handelt und soweit die Medikamente für den persönlichen Bedarf benötigt werden. Weiters halten die Höchstrichter fest, dass das im österreichischen Arzneimittelgesetz enthaltene allgemeine Verbot der Abgabe von Arzneimitteln im Versandhandel gegen EU-Recht verstößt. Zudem sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass die Bewerbung eines Online-Shops für nicht rezeptpflichtige Medikamente, die nur im Versendestaat zugelassen sind, jedoch den in Österreich angebotenen Medikamenten entsprechen, zulässig ist. Auswirkungen hat das Urteil aber nur für die Anbieter aus den anderen EU-Ländern: Österreichischen Apotheken bleibt der Versand verboten (manche umgehen das Verbot derzeit aber, indem sie Online-Apotheken von Tschechien oder der Slowakei aus betreiben).

Ausgangsfall war die Klage der österreichischen Apothekerkammer gegen eine deutsche Apotheke, die mit einen Online-Shop nicht rezeptpflichtige Medikamente vertreibt und diesen Shop auch in österreichischen Zeitungen mit Inseraten bewirbt. Die Apothekerkammer machte geltend, dass dieser Vertrieb und die Werbung gegen das im österreichischen Arzneimittelgesetz enthaltene Versandhandels- und Werbeverbot verstößt und außerdem einen unzulässigen Vertrieb von in Österreich nicht zugelassenen Medikamenten darstellt. Der OGH folgt mit dieser Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Dieser hatte sich im Rahmen seiner Entscheidungen über den aus den Niederlande stammenden Medikamentenversandhandel „Doc Morris“ schon mehrmals mit der Frage der Zulässigkeit von Online-Shops für den Vertrieb von Medikamenten zu befassen. Dabei hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Versandhandelsverbot für Medikamente mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar ist, wenn es sich um rezeptpflichtige Medikamenten handelt. Soweit sich jedoch das Verbot auch auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezieht, ist es gemeinschaftswidrig. Dabei kommt es allerdings darauf an, ob das Medikament im Staat des Bestellers rezeptpflichtig ist: Nicht entscheidend ist, ob es im Absendestaat rezeptpflichtig ist.

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 13/12h)stellt weiters klar, dass auch kein Verstoß gegen die Zulassungsbestimmungen von Medikamenten vorliegt, wenn das konkrete Medikament unter dem vertriebenen Namen in Österreich nicht zugelassen ist, jedoch ein Medikament mit gleichem Wirkstoff und Zusammensetzung in Österreich für den rezeptfreien Verkauf zugelassen ist und darüber hinaus das vertriebene Medikament im Versendestaat eine Zulassung besitzt.

Österreichische Apotheken diskriminiert

Diese Entscheidung führt nun dazu, dass österreichische Apotheken, denen ein Versandhandel aufgrund des Arzneimittelgesetzes verboten ist, gegenüber ihren EU-Mitbewerbern benachteiligt sind: Denn sie unterliegen nach wie vor dem Arzneimittelgesetz und können keinen Web-Shop für ihre inländischen Kunden einrichten. Damit liegt aber wohl eine Diskriminierung inländischer Apotheken gegenüber ihren vor allem deutschen Mitbewerbern vor, die ihren Kundenkreis durch den Online-Handel wesentlich vergrößern können. Offenbar hält man jedoch seitens des österreichischen Apothekerstandes an dieser restriktiven Vertriebslinie fest.

Unberührt bleibt durch diese Rechtsprechung des EuGH und auch des OGH die Zulässigkeit einer gesetzlichen Beschränkung des Medikamentenvertriebs auf öffentliche Apotheken. Damit ändert sich für den von Drogeriemärkten angestrebten Verkauf von nicht rezeptpflichtigen Medikamenten vorerst nichts. Ebenso ist es weiterhin gemeinschaftsrechtlich zulässig, den Vertrieb insofern einzuschränken, als nicht eine beliebige Anzahl von Apothekenstandorten durch einen Betreiber eröffnet werden können.

In Anbetracht des Umstandes, dass im Online-Versandhandel jede apothekenspezifische Beratung unterbleibt und auch keine Standortbeschränkung erfolgt, ist jedoch abzuwarten, wie einerseits auf Dauer der Ausschluss der Eröffnung einer beliebigen Anzahl von Filialapotheken und andererseits die Beschränkung des Vertriebs von nicht rezeptpflichtigen Medikamenten auf Apotheken gerechtfertigt wird. Auch klagen schon heute Apotheken immer mehr über Umsatzprobleme, die durch eine Verstärkung des Drucks ausländischer Online-Anbieter sicherlich nicht besser werden.

Deutschland: Versand im großen Stil

In Deutschland, wo der Versandhandel in großem Stil (3000 der 21.000 deutschen Apotheken betreiben einen Versandhandel) auch für rezeptpflichtige Medikamente seit acht Jahren erlaubt ist und online bestellte Medikamente auch in Drogeriemärkten abgeholt werden können, geht die Tendenz jedoch bereits wieder in die Gegenrichtung. Seitens der deutschen Bundesländer wurde im April dieses Jahres eine Initiative für ein Verbot des Versandhandels ergriffen und ein entsprechender Beschluss im Bundesrat gefasst. Dieser hat zwar noch keinerlei rechtliche Wirkung, da für ein Verbot Bundestag und Regierung entsprechend tätig werden müssten, allerdings schöpfen Apotheker, die keinen Versandhandel betreiben, Hoffnung.

Die Entwicklung bleibt also spannend, insbesondere, ob sich letztlich im Zeitalter des Internet auf Dauer ein System der Abgabe von Medikamenten ausschließlich in Apotheken halten lässt und die deutsche Entwicklung wieder in die Gegenrichtung geht.

Mag. Alexander Stolitzka ist Managing-
Partner bei Eversheds Austria;
a.stolitzka@eversheds.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.06.2012)

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