Höchstgericht hilft bei der Flucht vor der NoVA

(c) Clemens Fabry
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Wer ein Fahrzeug im Ausland anschafft, muss es nach einem Monat Aufenthalt in Österreich hier anmelden und versteuern. Laut Verwaltungsgerichtshof beginnt die Frist aber nach jeder Fahrt ins Ausland neu zu laufen.

Wien. Das Timing hätte nicht schlechter sein können: Just in dem Moment, in dem sich die neu gebildete alte Koalition auf eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) geeinigt hat, um fehlendes Geld einzutreiben, fällt der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis, das NoVA-Flüchtlingen in die Hände spielt. Schon prüft das Finanzministerium, ob das Parlament mit einer legistischen „Klarstellung“ auf die Entscheidung des Höchstgerichts reagieren muss. Immerhin könnte die Neigung, der NoVA zu entgehen, mit deren bevorstehender Erhöhung steigen.

Die NoVA wird beim Kauf eines neuen Motorrads oder Pkw oder bei der Einfuhr solcher neuer oder gebrauchter Fahrzeuge fällig. Je nach Verbrauch des Motors erhöht sich der Preis – im Extremfall bisher um bis zu 16 Prozent. Wie die NoVA knüpft auch die laufende motorbezogene Versicherungssteuer an die Zulassung in Österreich an und entfällt daher, wenn ein Fahrzeug im Ausland zugelassen ist. So mancher Besitzer eines teuren Autos kam deshalb auf die Idee, das Fahrzeug im Ausland zu kaufen, mithilfe eines Firmen- oder Wohnsitzes dort anzumelden und dann hier zu benützen. Die Anmeldung in Österreich wird dann unterlassen. Die Finanzverwaltung ist mit wiederholten Schwerpunktaktionen bei Verkehrskontrollen, Autowerkstätten oder Leasinggesellschaften, ja sogar mit Kontrollen auf Parkplätzen vor Einkaufszentren gegen NoVA-Flüchtlinge vorgegangen. Immerhin drohen Steuernachzahlungen und Finanzstrafverfahren mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgabe.

Die Schlüsselfrage ist jedoch, ob und wie lange es erlaubt ist, ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung hier zu nutzen. Bei Personen mit Sitz oder Hauptwohnsitz in Österreich besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein von ihnen genutztes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen wäre. Solche Autos dürfen bloß einen Monat lang ohne Ummeldung verwendet werden.

Diese Monatsfrist ist das, was die NoVA-Flucht mit dem VwGH-Fall verbindet: Ein österreichisches Transportunternehmen mietete von einem slowakischen Partner Lastautos und setzte sie in Österreich ein. Hauptgrund: Die Leasingraten in der Slowakei waren kleiner, als sie in Österreich gewesen wären. Die Mietverträge waren jeweils auf einen Monat angelegt, die Fahrzeuge wurden aber durchgehend für mehr als ein Jahr übernommen. Weniger durchgehend war die Nutzung in Österreich: Nach Angaben des Unternehmens wurden die Fahrzeuge auch im slowakischen und im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt und mindestens einmal im Monat zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt in die Slowakei gefahren.

Unabhängiger Finanzsenat irrte

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, sah trotzdem die Monatsfrist längst abgelaufen und schrieb dem Transportunternehmen Kfz-Steuern für drei Jahre vor. Denn: Die Frist (des §82 Abs 8 Kraftfahrgesetz) werde durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebiets nicht unterbrochen, wenn das Unternehmen nicht die Standortvermutung widerlegen kann – also nicht nachweisen kann, dass der dauernde Standort im Ausland ist.

Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit Erfolg: Die Einschätzung des Finanzsenats „findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung“ (2011/16/0221). Die Frist beginnt also jedes Mal neu zu laufen, wenn das Fahrzeug im Ausland betankt, repariert oder eingesetzt wird. Das ist nicht nur für die Transportbranche interessant. Weil die NoVA auf Pkw ebenfalls an den Zulassungsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes anknüpft, eröffnet die Entscheidung auch ungeahnte Möglichkeiten, dieser Steuer zu entgehen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Harald Manessinger sieht jedenfalls keinen großen Unterschied zwischen den Fallgruppen. Manessinger ist Leiter der Steuerabteilung und Partner der Steuerberatungskanzlei LBG Österreich, die das Transportunternehmen vertreten hat. Voraussetzung für die NoVA-Flucht ist aber, dass man sein Auto mit einem Firmen- oder Wohnsitz im Ausland anmelden kann. Und dass der Gesetzgeber nicht reagiert.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.12.2013)

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