Gericht kippt Zinsklausel für Kontoüberziehung

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Die Klausel war Richtern zu unklar, der Zinssatz selbst unterliege aber keiner Kontrolle.

Wien. Wer sein Konto überzieht, hat wenig bis gar nichts vom Zinsentief. Jahreszinsen im zweistelligen Bereich, bestenfalls knapp darunter, sind nach wie vor üblich, wenn man ins Minus rutscht.

Es war auch nicht der Zinssatz von 11,75 Prozent, weshalb das Oberlandesgericht Graz (OLG) die entsprechende Klausel in den Kontobedingungen der Hypo Steiermark kippte. Sondern die kryptische Formulierung: „1a. Nomineller Jahreszinssatz mit kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit/1b. Nomineller Jahreszinssatz ohne kurzfristige Überziehungsmöglichkeit: p. a. 11,750 Prozent“, hieß es im (inzwischen geänderten) „Preisblatt für Privatkonten“. Und weiter: „2. Zuzüglich Verzugszinsen bei Überschreitung: p. a. fünf Prozent“. Das sei intransparent, fand das Gericht. Für die Kunden sei unverständlich, wann welche Zinsen gelten sollen und von welchem Betrag sie zu berechnen seien.

Verschiedene Begriffe

Was die in Klausel 1 genannten Fälle betrifft, fehle eine Definition, was unter „kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit“ zu verstehen ist, und es werde auch nicht zwischen Überziehung und Überschreitung differenziert. Aber was hat es mit dieser Unterscheidung auf sich? Nach dem Verbraucherkreditgesetz bedeutet Überziehungsmöglichkeit, dass der Kunde berechtigt ist, sein Konto in einem gewissen Rahmen gegen Entgelt zu überziehen. Das entspricht einem Kontokorrentkredit, die zugrunde liegende Vereinbarung ist rechtlich ein Kreditvertrag. Eine Überschreitung liegt dagegen dann vor, wenn der Kontoinhaber eigenmächtig über sein Guthaben oder seinen Überziehungsrahmen hinaus Verfügungen trifft und die Bank das zulässt. Einen Rechtsanspruch auf Überschreitung hat der Kunde nicht. Wenn die Bank sich jedoch darauf einlässt, gewährt sie ihm ebenfalls einen Kredit.

Eine kurzfristige Überziehungsmöglichkeit liegt laut Gesetz dann vor, wenn der Kunde sein Konto zwar überziehen darf, der Kredit aber nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist. Die Rechtsfolgen bei den drei Varianten sind unterschiedlich. Auf dem Preisblatt müsse zwar nicht der vollständige Gesetzestext zitiert werden, es müsse aber klar zum Ausdruck kommen, was jeweils gemeint ist und wofür welcher Zinssatz gilt, moniert das OLG. Auf die zweite Klausel über die Verzugszinsen geht es nicht näher ein: Weil sie auf unzulässigen Klauseln beruhe, sei sie ebenfalls unzulässig.

Geklagt hatte der VKI im Auftrag der Arbeiterkammer, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der VKI hatte auch die Höhe der Zinsen bekrittelt, damit blitzte er jedoch beim OLG ab. Die Zinsen gehören laut dem Urteil nicht zu den Nebenbestimmungen, sondern zu den vertraglichen Hauptleistungen. Sie unterliegen daher nicht der gerichtlichen Kontrolle.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2017)

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