Kein höherer Kostenersatz für Verteidiger

�FFENTLICHE VFGH-VERHANDLUNG ZUR BP-WAHL-ANFECHTUNG
�FFENTLICHE VFGH-VERHANDLUNG ZUR BP-WAHL-ANFECHTUNG(c) APA/GEORG HOCHMUTH
  • Drucken

Pauschalen im Strafprozess sind verfassungskonform.

Wien. Die Bestimmungen für den Ersatz von Verteidigerkosten nach Freispruch oder Einstellung eines Strafverfahrens sind verfassungskonform. Sie sind nicht gleichheitswidrig und verletzen nicht das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, stellte der Verfassungsgerichtshof fest. Einige Beschwerdeführer hatten versucht, ein höheres Pauschale vor allem für komplexe Wirtschaftsverfahren zu erstreiten. Sie brachten vor, dass die Obergrenzen für den Pauschalbetrag zu niedrig seien.

Für Geschworenenprozesse gibt es maximal 10.000 Euro, für Prozesse vor einem Schöffengericht 5000 Euro, bei Einzelrichterverfahren am Landesgericht 3000 Euro und in Bezirksgerichtsverfahren 1000 Euro. Diese Staffelung erfolge auf Basis sachlicher Kriterien, stellte der VfGH fest.

Kein Anrecht auf Ersatz

Überhaupt sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Angeklagte bei Freispruch oder Einstellung eines Verfahrens einen Ersatz für seine Verteidigerkosten bekommt. Denn die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich vor, dass ein Angeklagter die Kosten für seine Vertretung zur Gänze selbst zu tragen hat. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich ein Anspruch auf Ersatz nicht ableiten.

Nicht gelten lässt der VfGH den Vergleich mit dem Zivilverfahren, in dem die unterlegene Partei die Kosten des Gegners zu tragen hat. Staatsanwalt und Angeklagter seien nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar. Die Höchstrichter verweisen auf die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage gegen eine mutmaßlich rechtswidrige Anklage. Damit könnten auch Verteidigerkosten geltend gemacht werden. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.03.2017)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.