Verwarnungen bleiben im Personalakt

Abmahnung
Abmahnung(c) imago/Steinach
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Lehrerin wehrt sich gegen schriftliche Mahnung des Direktors. Ohne Erfolg.

Wien. Eine Lehrerin wurde vom Direktor der Schule, an der sie als Vertragslehrerin unterrichtete, wegen diverser dienstlicher Pflichtwidrigkeiten schriftlich ermahnt. Dieses Schreiben des Direktors bekam nicht nur die Lehrerin, sondern lag auch im Personalakt der Lehrerin beim zuständigen Landesschulrat auf. Sehr zum Unmut der ermahnten Lehrerin: Sie forderte den Landeschulrat auf, man möge dieses für sie doch recht unangenehme Abmahnung aus ihrem Personalakt entfernen. Doch das passierte nicht.

Die Lehrerin zog vor Gericht, um zu erreichen, dass ihre schriftliche Verwarnung aus dem Akt entfernt werde und damit eventuell festgestellt werde, dass die Verwarnung überdies zu Unrecht erfolgt sei. Doch mit beiden Begehren hatte sie weder in erster noch in der Berufungsinstanz Erfolg.

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies ihre Revision zurück. Die Klägerin stütze ihr Begehren nämlich ausschließlich darauf, dass ein Dienstnehmer doch das Recht habe, nicht unrichtig fachlich beurteilt zu werden. Wenn ein Dienstnehmer eine rechtswidrige Weisung bekämpfen könne, dann müsse er umso mehr eine rechtswidrige Verwarnung bekämpfen können. Der Haken dabei: Eine gesetzliche Grundlage für dieses behauptete Recht vermochte die Klägerin in ihrer Revision nicht zu nennen. Es gibt sie schlechtweg nämlich nicht.

Eine erhebliche Rechtsfrage, die es frisch zu klären galt, konnte der OGH bei diesem Sachverhalt nicht erkennen. Schon bisher vertrat er die Auffassung, dass die „schlichte Abmahnung“ – wie die vorliegende – vor allem zukunftsbezogen gestaltet ist. Der Dienstgeber übe damit seine vertraglichen Rügerechte aus und wolle damit seinen Dienstnehmer in Zukunft zu einem vertragskonformen Verhalten anhalten. Gleichzeitig warne er ihn, dass sein Dienstverhältnis bei weiteren Vertragsverletzungen auf dem Spiel stehe. Es ist nach Meinung des Obersten Gerichtshof daher gar nicht möglich, die Unwirksamkeit einer „schlichten Abmahnung“ festzustellen.

Womöglich hätte sich der OGH auch vom Gegenteil überzeugen lassen, aber „neue Argumente, die ein Abgehen von dieser Entscheidung rechtfertigen würden, habe die Klägerin (und wohl auch ihre Anwälte) in ihrer Revision nicht aufgezeigt. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2017)

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