Primärversorgung: Was Ärzte dabei bedenken sollten

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Symbolbild.(c) imago/Ikon Images (Jacquie Boyd)
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Der neue Gesetzesentwurf für Primärversorgung lässt vieles ungeregelt.

Wien. Noch vor dem Sommer soll das Gesetz für die medizinische Primärversorgung beschlossen werden. Die Begutachtung endet am 21. Mai. Eine Primärversorgungseinheit (PVE) muss laut Entwurf aus einem Kernteam von Allgemeinmedizinern und Pflegekräften bestehen. Auch andere Fachärzte sowie Angehörige anderer Sozial- und Gesundheitsberufe können „verbindlich und strukturiert eingebunden werden“. Das klingt zunächst gut. „Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass der Entwurf zahlreiche gesellschaftsrechtliche Punkte offen lässt“, sagt Rechtsanwalt Florian Kusznier. So fehlen etwa Vorgaben für die interne Organisation der Zusammenarbeit. Eine PVE soll nach außen als Einheitauftreten und so eine koordinierte Versorgung der Patienten garantieren. Dies wird bereits bei der Vergabe des Primärversorgungsvertrags von den Gebietskrankenkassen geprüft. Dabei wird auch das Versorgungskonzept (Öffnungszeiten, Erreichbarkeit für Akutfälle etc.) und die Abdeckung der Leistungserfordernisse bewertet. „Eine solide interne Struktur ist also Voraussetzung, um überhaupt eine PVE errichten zu können. Deshalb ist es wichtig, das Innenverhältnis der Teammitglieder untereinander von Anfang an klar zu regeln“, sagt Kusznier. Andernfalls gehe man das Risiko ein, von den Gebietskrankenkassen bei der Bewerbung schlechter bewertet zu werden und später mit den Kollegen in Streit zu geraten. „Ärzten sollte bewusst sein, dass die Qualität der Organisation, die von einer PVE erwartet wird, eine ganz andere ist, als die einer 'herkömmlichen' Ordination. Eine PVE ist deutlich näher an einem Medizinunternehmen bzw. einer kleinen Klinik“, sagt Kusznier.

Das bedeutet: es muss gut überlegt sein, welche internen Systeme und Abläufe aufgrund der Vorgaben des Gesetzes, aber auch für den kommerziellen Erfolg erforderlich sind und wie diese aussehen sollen. „Auch muss klar sein, welche Kontroll- und Überwachungsrechte jene Ärzte haben, die nicht unmittelbar am Management mitwirken. Schließlich haben im Ernstfall auch sie zu haften; etwa als Geschäftsführer, wenn die Rechtsform einer Gruppenpraxis-GmbH gewählt wurde, und berufsrechtlich ohnehin.

Klarheit von Anfang an

Dringend rät der Experte auch zu regeln, wie ein Arzt aus der Primärversorgungseinheit ausgeschlossen werden kann. Im Entwurf finden sich dazu nämlich keine Details. Bei einer PVE hängen alle beteiligten Ärzte von demPrimärversorgungsvertrag mit der Gebietskrankenkasse ab. Der Entwurf sieht verschiedene Fälle vor, in denen es zu einer (automatischen) Beendigung oder Kündigung dieses Vertrags kommen kann, etwa wenn einzelne Ärzte Verfehlungen begehen. „Die Aufkündigung kann jedoch abgewendet werden, wenn der betroffene Arzt rechtzeitig aus der Einheit ausgeschlossen wird“, sagt Kusznier.

Deshalb sollte schon bei der Gründung festgelegt werden, wie und in welcher Zeit der Ausschluss stattfinden muss. „Außerdem muss geregelt werden, in welcher Höhe (Buchwert oder Verkehrswert) und von wem eine Abfindung an den ausgeschlossenen Arzt zu leisten ist. Und auch hier kann nicht einfach irgendetwas vereinbart werden, sagt Kusznier, vielmehr gibt es gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, die in so einem Fall von den Verbleibenden zu beachten sind.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.05.2017)

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