Steuerberater müssen noch vorsichtiger sein

Symbolbild Steuerberater
Symbolbild Steuerberater(c) imago/MiS (imago stock&people)
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Ein Insolvenzverwalter klagt einen Steuerberater, weil eine Firma pleite ist.

Wien. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung (IX ZR 285/14) gefällt, die auch für Österreich interessant ist, weil unsere Rechtslage jener in Deutschland stark ähnelt. Über das Vermögen einer GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte den Steuerberater der GmbH daraufhin auf Schadenersatz, weil dieser zu verantworten habe, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. Schließlich habe er für die GmbH Jahresabschlüsse aufgestellt, obwohl diese bereits insolvenzreif gewesen sei.

Der Steuerberater entgegnete, dass er dem Geschäftsführer der GmbH ohnedies zweimal geschrieben habe, dass er als GmbH-Geschäftsführer verpflichtet sei, „regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Überschuldung vorliegt“. Außerdem wies der Steuerberater den GmbH-Geschäftsführer darauf hin, dass die Umsatzerlöse zurückgegangen seien während der Personalaufwand gleichzeitig gestiegen sei. Darauf habe der GmbH-Geschäftsführer geantwortet, das Problem sei bekannt und eine Kapitalerhöhung geplant.

Die erste und zweite Instanz haben die Haftung des Steuerberaters verneint und die Klage abgewiesen. Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben. „Er sprach aus, dass es durchaus denkbar sei, dass der Steuerberater hafte, und zwar wenn er die Jahresabschlüsse falsch aufgestellt hat und/oder seiner Warnpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist“, sagt Rechtsanwältin Nora Michtner (Singer Fössl Rechtsanwälte). Das hat nun die zweite Instanz zu klären, denn der BGH hat in der Sache selbst nicht entschieden. Doch er gab ihr folgendes mit: „Die vom Steuerberater aufgestellten Jahresabschlüsse könnten objektiv falsch sein, weil sie auf Grundlage der Fortführung der GmbH erstellt wurden. Ein Steuerberater darf dem von ihm erstellten Jahresabschluss nämlich keine Fortführungswerte zugrunde legen, wenn auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine GmbH fortgeführt werden kann.

„Steht – etwa aufgrund einer Insolvenzreife – fest, dass die Fortführungsvermutung nicht mehr zutrifft, ist eine Bilanzierung nach Fortführungswerten mangelhaft“, erklärt Rechtsanwalt Alexander Singer. „Sobald solche Zweifel vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit – unabhängig von den Aussagen des Geschäftsführers – näher zu überprüfen. Der Steuerberater muss klären, ob es eine Fortführungsprognose gibt.“ Erhält er eine Fortführungsprognose, darf er sie aber – wenn sie nicht evident untauglich ist – bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde legen.

Steuerberater muss warnen

Michtner: „Doch selbst wenn die Jahresabschlüsse objektiv richtig sind, könnte den Steuerberater eine Warnpflicht treffen, wenn er einen Insolvenzgrund erkennt und annehmen muss, dass dem GmbH-Geschäftsführer die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, so die BGH-Entscheidung.“ Der Steuerberater ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Geschäftsführer die erforderlichen Überprüfungen selbst vorzunehmen, oder zu veranlassen.

Die Entscheidung der zweiten Instanz wird interessant. Für Michtner steht jedoch heute schon fest: „Steuerberater sollten bei der Erstellung des Jahresabschlusses einer GmbH, wenn es Zweifel an ihrem Weiterbestehen gibt, die Fortführungsfähigkeit prüfen und eine Fortführungsprognose veranlassen, da sie sonst dem Jahresabschluss keine Fortführungswerte zugrunde legen dürfen. GmbH-Geschäftsführer sollten jedenfalls überprüfen, ob sie für eine Organisation gesorgt haben, die die Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.“ (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.08.2017)

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